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Modernisierung - Duldungspflicht, allgemein üblicher Zustand
Modernisierungsmaßnahmen, die nur zur Herstellung des allgemein üblichen Zustandes dienen, müssen von Mietern grundsätzlich geduldet werden, die Mieterhöhung muss bezahlt werden.
Duldungspflicht der Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen
Mieter sind jetzt grundsätzlich verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, § 555d BGB, also alle Maßnahmen, die eine Modernisierung nach § 555b BGB darstellen.
- Wenn Sie eine Modernisierungsankündigung erhalten, sollten Sie umgehend fachkundigen Rat in Anspruch nehmen!
Früher hing die Duldungspflicht des Mieters für Modernisierungsmaßnahmen ein Stück weit davon ab, ob diese Maßnahmen lediglich zu einem "allgemein üblichen Zustand" führen sollten, oder eine luxuriösere Modernisierung vorgesehen war. Das gilt heute nicht mehr. Der allgemein übliche Zustand ist nur noch für die Mieterhöhung maßgeblich (siehe ganz unten auf dieser Seite).
- Nur wenn die Modernisierungsmaßnahmen zu einem wesentlichen Umbau der Wohnung führen, so dass etwas Neues, Anderes entsteht, kann die Duldungspflicht entfallen.
Härtegründe gegen Modernisierung rechtzeitig vorbringen
Gibt es besondere Umstände, so dass vorgesehene Modernisierungsmaßnahmen für Sie selbst, für Ihre Familie oder Angehörige Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, dann kann das dazu führen, dass für diese Maßnahmen doch keine Duldungspflicht besteht, § 555d Absatz 2 BGB.
Modernisierung - Persönliche Härtegründe des Mieters
- Einwände wegen besonderer Härte müssen Sie in einer kurzen Frist gegenüber dem Vermieter vorbringen.
Modernisierungsankündigung - Frist für Mitteilung von Härtegründen
- Wirtschaftliche Gründe, also die Belastung durch die Mieterhöhung oder die zusätzlichen Betriebskosten, spielen aber für die Duldungspflicht keine Rolle: Damit kann nur möglicherweise die Mieterhöhung reduziert oder abgewendet werden, § 559 Abs. 4 BGB.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Modernisierungs-Mieterhöhung
Allgemein üblicher Zustand: Wirtschaftlicher Härteeinwand ausgeschlossen
Auch diese Möglichkeit, wenigstens die Modernisierungs-Mieterhöhung abzuwenden, gibt es aber nicht, wenn durch die Modernisierung lediglich ein allgemein üblicher Zustand hergestellt wird,
- Für Maßnahmen, die lediglich den allgemein üblichen Zustand herstellen, muss auch die Mieterhöhung immer bezahlt werden, das ergibt sich aus § 559 Abs. 4 Satz 2, Ziffer 1 BGB.
Modernisierung - Mieterhöhung bei Herstellung eines allgemein üblichen Zustands
Als allgemein üblich gilt ein Ausstattungszustand, wenn er in Ihrer Region in zwei Drittel der Wohnungen, die hinsichtlich des Baualters mit Ihrer Wohnung vergleichbar sind, vorhanden ist.
Hat die Mehrheit der Wohngebäude dieses Baualters Balkone, dann kann der Anbau eines Balkons an einem Gebäude des gleichen Alters als Herstellung eines "allgemein üblichen Zustandes" angesehen werden, und müsste dann vom Mieter geduldet und auch die Mieterhöhung bezahlt werden.
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