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Wärmedämmung - Mieterhöhung und Energieeinsparung

Eine Mieterhöhung wegen Wärmedämmung der Fassade ist immer wirksam, wenn der Vermieter die Modernisierungsmieterhöhung berechnet und die nachhaltig erzielte Energieersparnis erläutert.

Modernisierung - Vermieter muss konkrete Energieersparnis für Mieterhöhung nicht angeben

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes braucht der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung nicht anzugeben, in welchem Maß die Wärmedämmung den Verbrauch an Heizenergie verringert. 

  • Nachhaltig sei eine dauerhafte, überhaupt messbare Einsparung an Heizenergie. 
  • Der Energieeinsparungseffekt könne durch die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten der renovierten Außenbauteile plausibel dargelegt werden. 

Wärmedämmung - Energieeinsparung der Modernisierungsmaßnahme bestreiten, anzweifeln

Bestreitet der Mieter die behauptete Energieersparnis, muss der Vermieter gegebenenfalls in dem späteren Rechtsstreit über die Mieterhöhung den Umfang der zu erwartenden konkreten Energieeinsparung darlegen.

  • Dabei haben Mieter juristisch meist schlechte Karten: Im Regelfall verringert sich durch eine Wärmedämmung an der Fassade deren Wärmedurchlass.

Modernisierungsmieterhöhung wegen Fassadendämmung, Wärmedämmung

Vermieter führen die Modernisierungsmieterhöhung nach Â§ 559 Abs. 1 BGB durch. 

Vermieter dürfen derzeit acht Prozent der Kosten für Modernisierungen auf Mieter umlegen - dies gilt sogar unabhängig von einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, aber nur bis zu 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren - gemäߠ§ 559 Abs. 3 BGB gilt eine Kappungsgrenze.

Wärmedämmung - Modernisierungsmieterhöhung als Mieter verhindern

  • Sie haben als Mieterin oder Mieter nur dann eine Chance, eine Mieterhöhung abzuwehren, wenn Sie darlegen können, dass für Ihre Wohnung aufgrund besonderer Umstände keine nennenswerte Energie eingespart wird.
  • In Einzelfällen ist es durchaus gelungen, Richter davon zu überzeugen. 

Mögliche Argumente sind zum Beispiel:

-  Ist das Gebäude bereits mit dickem Außenmauerwerk, welches Kälte abhält, ausgestattet, besteht Klärungsbedarf, ob die Wärmedämmung eine weitere Energieersparnis bewirkt.

- Sind in dem Gebäude weiterhin Bereiche vorhanden, die zu Energieverlusten führen, wie  ungedämmte Heiz-und Warmwasserleitungen, nicht gedämmte Kellerdecken und oberste Geschossdecken, Treppenhäuser mit einfachverglasten Fenstern und kältedurchlässige Hauseingänge, dann kann zweifelhaft sein, ob die Wärmedämmung an anderen Bauteilen tatsächlich Energie einspart.

-  Lässt sich (ein Ausnahmfall) die Heizungsanlage technisch gar nicht an den verringerten Wärmebedarf des Gebäudes anpassen und verbraucht die Anlage weiterhin Energie wie zuvor, ist die Energieersparnis fraglich.

Kosten der Wärmedämmung stehen in keinem Verhältnis zur Energieeinsparung

Teilweise sieht es so aus, dass die Kosten der Wärmedämmung völlig außer Verhältnis zu den möglichen Einsparungen steht.

Darauf soll es aber nach der bisher herrschenden Rechtsprechung nicht ankommen. Mieter, die auf fortbestehende energetische Schwachpunkte des Gebäudes nach erfolgter Wärmedämmung hinweisen, können zu einem Umdenken beitragen. 

Hinweis


Die Umlage von Modernisierungskosten ist nicht von Ihrer Zustimmung als Mieter abhängig, sondern der Vermieter kann die Miete einseitig erhöhen.

Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, wenn Sie die Berechtigung dieser Mieterhöhung angreifen wollen, notfalls müssen Sie selbst durch eine Klage vor Gericht dagegen vorgehen. 

Hans-Joachim Gellwitzki, Rechtsanwalt
12159 Berlin
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