​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Vereinbarte Staffelmiete - weitere Mieterhöhung ausgeschlossen
Ist eine Staffelmiete wirksam vereinbart, dann erhöht sich die Miete automatisch gemäß den vereinbarten Erhöhungsschritten, wie sie im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung stehen.
Staffelmiete - wirksam vereinbart?
Eine Staffelmiete soll die Miete in bestimmten Abständen automatisch erhöhen. Das kann im Mietvertrag, aber auch in einer späteren Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter festgelegt werden.
Die Vereinbarung einer Staffelmiete ist nur wirksam, wenn sie bestimmten Regeln im Gesetz, § 557a BGB, entspricht.
Vereinbarung über Staffelmiete wirksam?
Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, in dem schon bei Abschluss des Mietvertrages die Mietpreisbremse galt, dann kommt es auch darauf an, ob die erste vereinbate Miete oder eine der festgelegten Staffeln die Grenze der Mietpreisbremse (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich maximal 10 %) überschreitet. Ist das der Fall, sollte eine Rüge erhoben werden.
Staffelmiete und Mietpreisbremse
Staffelmietvertrag - Mieterhöhung bei Staffelmietvereinbarung ist ausgeschlossen
Bei wirksamer Vereinbarung kommt es nicht darauf an, ob die Mieten anderer Wohnungen schneller steigen, die ortsübliche Vergleichsmiete sich erhöht. Aber über die vereinbarte Staffel hinausgehend hat der Vermieter während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung (Staffelmiete) keine Mieterhöhungsmöglichkeit.
Staffelmietvertrag - Mieterhöhungen wegen Modernisierung sind ausgeschlossen
Auch wenn der Vermieter eine Modernisierung durchführt, so darf er, wenn eine Staffelmiete vereinbart ist, während der Laufzeit der Vereinbarung keine Mieterhöhung wegen der Umlage von Modernisierungskosten vornehmen. Dies ist gesetzlich geregelt, § 557a Abs. 2 BGB
Auslauf der Staffelmiete - Vermieter will Modernisierungsmieterhöhung nachholen
Während der Laufzeit der Staffelmiete verbietet das Gesetz eine Mieterhöhung wegen Modernisierung.
Vermieter können eine Modernisierungsmieterhöhung, die Umlage von Modernisierungskosten, für eine vorgenommene Modernisierungsmaßnahme nicht gegenüber Mietern geltend machen.
Eine Staffelmietvereinbarung soll dem Mieter langfristig Mietsicherheit geben, der Vermieter darf eine solche Mieterhöhung deshalb auch nicht nach dem Ende der Staffelmietvereinbarung nachholen.
Bei einem Staffelmietvertrag kann der Vermieter die Betriebskosten erhöhen, anpassen
Möglich ist, dass sich die Heizkosten, die Warmwasserkosten und die kalten Betriebskosten erhöhen.
- Kalte Betriebskosten:
Betriebskostenpauschalen und Betriebskostenvorschüsse - wenn sie vereinbart sind - können erhöht werden. - Warme Betriebskosten, also Kosten für Heizung und Warmwasser:
Vorschüsse (und Pauschalen) - wenn sie vereinbart sind - können durch den Vermieter erhöht werden.
Lesetipps
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: