Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Mietpreisbremse gilt für Mieterhöhungen des Staffelmietvertrags
Wenn für das Gebiet, in dem Sie eine Wohnung gemietet haben, die Mietpreisbremse gilt, dann muss diese auch bei Vereinbarung einer Staffelmiete (Staffelmietvertrag) beachtet werden.
Die sogenannte Mietpreisbremse soll in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt dafür sorgen, dass bei Abschluss von neuen Mietverträgen die Miete begrenzt wird. Sie darf dann maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für welche Gebiete diese Begrenzung gilt, und ab wann, wird durch Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegt:
Mietpreisbremse - Begrenzung der Mieten bei Neuvermietung möglich.
Mietpreisbremse - Wenn im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart ist
Vermieter schlagen aber gern eine Staffelmiete vor, was besagt, dass schon im Mietvertrag die Steigerung der Miete für die nächsten Jahre vereinbart wird:
Bei einer Staffelmiete - Mieterhöhung ohne besondere Mitteilung
ab 1.4.2016 450,00 €,
ab 1.4.2017 500,00 €,
ab 1.4.2018 550,00 €,
ab 1.4.2019 600,00 €,
ab 1.4.2020 650,00 €.
Wenn vor Abschluss des Mietvertrags für Ihr Gebiet die Landesverordnung zur Mietpreisbremse in Kraft getreten ist, dann sollten Sie prüfen:
- Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete:
Ortsübliche Vergleichsmiete - Es kommt auf die Art des Wohnraums an - Liegt schon die vereinbarte Anfangsmiete mehr als 10 % darüber?
Dann sollten Sie gegenüber Ihrem Vermieter schriftlich und nachweisbar rügen, dass bereits die Anfangsmiete die zugelassene Grenze überschreitet.
Durch die Mieterhöhung mit einer Staffelmiete wird die Mietpreisbremse nicht eingehalten
- Es kann sein, dass die Anfangsmiete gerade noch im zugelassenen Rahmen ist, dann überschreitet aber häufig schon die erste Staffelmietenerhöhung die zulässige Grenze.
Dann wäre in der oben dargestellten Mietstaffel die Anfangsmiete noch zulässig (410,00 + 41,00 = 451,00 €), 450,00 € sind vereinbart.
Schon die erste Erhöhung ist aber nicht mehr zulässig (430,00 + 43,00 = 473,00 €), es soll mehr - nämlich 500,00 € - gezahlt werden.
- Dann sollten Sie im Zeitpunkt der Staffelmietenerhöhung schriftlich und nachweisbar rügen, dass die erhöhte Miete die zugelassene Grenze überschreitet:
Mietpreisbremse - qualifizierte Rüge des Mieters
Es gibt auch vom Gesetz zugelassene Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht eingreift. Lassen Sie sich frühzeitig fachkundig beraten: Mietpreisbremse, Miethöhe für Wohnungen, Ausnahmen im Gesetz
Lesetipps zum Thema
Mietpreisbremse - Gesetzesänderungen ab 1.1.2019 und ab 1.4.2020
Staffelmiete und weitere Mieterhöhung - nur Betriebskosten
Staffelmiete vereinbart - Modernisierungsmieterhöhung möglich?
Staffelmiete - Mietpreisbremse gilt auch für die Mieterhöhungen
Staffelmiete und Modernisierungszuschlag - Mieterhöhung möglich?
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: