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Mietpreisbremse - Auskunft zur früheren Miete des Vormieters
Der Vermieter ist im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse verpflichtet, Auskunft über die frühere Miete und sonstige Gründe für die Überschreitung der Miethöhe im Rahmen der Mietpreisbremse zu geben.
Neuer Mietvertrag wurde abgeschlossen - liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor?
Gerade hat man den neuen Mietvertrag geschlossen und meint, dass die an den Vermieter bezahlte Miete zu hoch ist, ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse wahrscheinlich sein kann.
Auch eine Staffelmieterhöhung kann Anlass für solch eine Überlegung sein.
- Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Wohnung in einem Gebiet liegt, das als Region mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist.
- Prüfen Sie auch, ob vielleicht Ausnahmen für die Anwendung der Mietpreisbremse vorliegen.
- Für Verträge, die ab 1.1.2019 geschlossen werden, muss der Vermieter von sich aus angeben, auf welche Ausnahme er sich berufen will.
Wie kann man als Mieter Verstoß gegen die Mietpreisbremse feststellen, die Miethöhe prüfen?
Anhaltspunkte für eine zu hohe Miete kann ein örtlicher Mietspiegel geben, aber auch die Mieten, die in der Nachbarschaft bezahlt werden, wenn es keinen Mietspiegel gibt. Ergibt die Prüfung, dass die vereinbarte Miete um mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegt, dann sollten Sie weitere Schritte überlegen.
Mietpreisbremse - Auskunft zur Miethöhe, Berechnung der Miete vom Vermieter bekommen
Um herauszufinden, ob die Miethöhe trotzdem unangreifbar ist, sollten Sie dann den Vermieter schriftlich um Auskunft bitten.
Zwei Fragen sollten gestellt werden:
- Wie viel Miete hat der vorige Mieter bezahlt?
- Wie berechnet sich die von Ihnen verlangte Miete?
- Gleichzeitig sollte mit dem gleichen Schreiben eine Rüge wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse ausgesprochen werden.
Mietpreisbremse - Angaben zur Zulässigkeit der verlangten Miete für die Wohnung
Auf Grund Ihres Schreibens muss der Vermieter Ihre Fragen beantworten.
Es kann schon nach einer Auskunftsforderung zu einer Einigung mit dem Vermieter über eine Reduzierung der Miete kommen.
Mietpreisbremse - keine Angaben zur früheren Miete, Zusammensetzung vom Vermieter
Erteilt der Vermieter auch nach einer Fristsetzung und Mahnung die Auskünfte nicht, so bleibt nur die Möglichkeit, ihn zu verklagen:
Urteil
Mietpreisbremse - Nachweis der früheren Miete, Vormiete
Mietpreisbremse durchsetzen - Auskunftsklage, Zahlungsklage erheben
Ob Sie zunächst nur auf Auskunft klagen, oder gleich eine Rückzahlungsforderung gegen den Vermieter stellen, muss gut überlegt werden.
Nehmen Sie anwaltlichen Rat in Anspruch!
- Wenn klar ist, dass die ortsübliche Miete um mehr als 10 % überschritten wird, ist eine Verurteilung des Vermieters zur Auskunft sehr wahrscheinlich.
- Wird dann auf Rückzahlung geklagt, muss der Vermieter im Gerichtsverfahren beweisen, dass die von ihm verlangte Miete zulässig ist, kein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt.
- Wird ein Verstoß festgestellt, dann muss der Vermieter die zu viel bezahlte Miete (ab dem Zeitpunkt der dem Vermieter übersandten Rüge) zurückerstatten.
Redaktion
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