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Mietpreisbremse - Nachweis der früheren Miete, Vormiete
In Gebieten, wo die Mietpreisbremse gilt, sind Vermieter verpflichtet Auskunft über die Höhe der Vormiete zu erteilen und Belege vorzulegen, wenn Mieter das verlangen.
Höhe der früheren Wohnungsmiete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass bei Neuvermietung die Miete nicht höher sein darf als maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
- Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter eine Rüge erheben, die vereinbarte Miete sei zu hoch.
Rüge wegen Verstoß gegen Mietpreisbremse
Ausnahmen von der Mietpreisbremse - Vormieter hat höhere Miete gezahlt
Das Gesetz sieht aber einige Ausnahmen vor.
Der Vermieter kann sich darauf berufen, schon der Vormieter habe die höhere Miete bezahlt.
- In solchen Fällen hat der Mieter nach dem Gesetz (§ 556 g Abs. 3 BGB) Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete.
Pflicht zur Auskunft des Vermieters zur Höhe der Miete des Vormieters, früheren Miete
Ein Vermieter hatte die Wohnung zu einer Miete von 1.300 € vermietet. Nach dem Mietspiegel, zuzüglich 10 %, wären nur 806 € zulässig gewesen.
Auf die Rüge des Mieters behauptete der Vermieter, die Vormiete sei auch schon so hoch gewesen, legte aber keine Belege für einen Nachweis der vom Vormieter früher bezahlten Miete vor.
Urteil LG Berlin - Mietpreisbremse - Belege zur Höhe der Miete des Vormieters sind vorzulegen
Der Mieter erhob Klage auf Vorlage der Belege zur früheren Miethöhe, das Amtsgericht wies die Klage ab.
Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 26.6.2019 (Az. 65 S 55/19):
- Der Vermieter muss Belege vorlegen, kann darin die persönlichen Daten des Vormieters unkenntlich machen.
- Zweck der vom Gesetz vorgeschriebenen Auskunft sei es, dass der Mieter prüfen könne, ob die verlangte Miete rechtmäßig sei. Das sei aber ohne Belege nicht möglich.
Redaktion
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