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Möblierte Wohnung - Möblierungszuschlag und Mietpreisbremse

Für möblierte Wohnungen werden oft sehr hohe Mieten verlangt. Wie hoch darf der Möblierungszuschlag sein? Gilt für möblierte Wohnungen die Mietpreisbremse?

Möblierungszuschlag für möblierte Wohnungen ist zulässig, darf aber nicht zu hoch sein

Der Möblierungszuschlag ist Bestandteil der Gesamtmiete. Ein  Möblierungszuschlag kann als zulässiger Aufschlag auf die ortsübliche Miete vom Vermieter verlangt werden.

  • Der Möblierungszuschlag darf nicht unverhältnismäßig hoch sein, muss sich an einem vorhandenen Zeitwert der Möblierung orientieren.
  • Der Vermieter muss die Berechnung des Möblierungszuschlags im Mietvertrag nicht offen legen. Der Zuschlag ist meist in der Miete enthalten, die angesetzte Höhe nicht erkennbar. 

Anmietung einer möblierten Wohnung - Mietpreisbremse ist anwendbar

Gilt in einem Gebiet die Mietpreisbremse, dann dürfen Vermieter in der Regel nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent Miete verlangen.

Umgehung der Mietpreisbremse durch Möblierung der Wohnung 

Bestehen Zweifel an der Höhe der Gesamtmiete, dann sollten Mieter den Vermieter um Auskunft hinsichtlich der Berechnung des Möblierungszuschlags bitten, den Anschaffungswert und das Alter der Möblierung erfragen.

  • Den Zeitwert einer Möblierung zu bestimmen ist schwierig.
  • Erscheint der Zuschlag zu hoch, kann man sich mit dem Vermieter nicht einigen, so bleibt nur, die erlaubte Miete bzw. die Höhe des Möblierungszuschlags gerichtlich feststellen zu lassen. 
  • Die Bestimmung des Zeitwerts der Möblierung geht oft nur mit Hilfe eines Gutachters - kein einfacher Weg.

Vermietung einer Wohnung mit Möblierungszuschlag - wie hoch darf der Zuschlag sein?
In einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 365/01) wurde anerkannt, dass ein Vermieter zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel auf die Miete aufschlagen darf. 

Es gibt aber keine allgemeingültige Rechtsprechung dazu.

Wie kann ein Möblierungszuschlag für die Wohnung berechnet werden?

Bei neuen Möbeln kann von einer allgemeinen Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt - über 10 Jahre alte Möbel haben dann einen Zeitwert von 0 Euro, der Möblierungszuschlag ist nicht mehr gerechtfertigt.

Möblierungszuschlag - der Zeitwert nimmt mit dem Alter der Möbel ab

Zu Beginn des Mietvertrags wurde die Wohnungsausstattung neu gekauft, der Zeitwert beträgt 100 Prozent. Kommt es zu einem Mietwechsel, dann ist der Zeitwert gemäß der Restnutzungsdauer zu berechnen.

Beispiel

Anschaffungspreis der Möblierung: 5.000 Euro, Ansatz 2 % Zuschlag

Nutzungsdauer: 10 Jahre

Wenn die Möbel bei Abschluss des Mietvertrags neu sind, ergibt die Berechnung:

5.000 * 2/100 = 100 Euro monatlich

Berechnung des Möblierungszuschlags bei Mieterwechsel

Ein neuer Mieter zieht nach 3 Jahren in die möblierte Wohnung. Daraus ergibt sich eine Restnutzungsdauer der Möblierung von 7 Jahren.

Beispiel

Von 10 Jahren Nutzungsdauer sind 3 schon verbraucht. Also beträgt die Restnutzungsdauer 7 Jahre.

Berechnung:

5.000 geteilt durch 10 x 7 ergibt 3500, davon 2 Prozent = 70 Euro monatlich

Hohe Miete - möblierte Wohnungen sind in Ballungsgebieten, Großstädten teuer

Für Wohnungen mit Möblierung werden durchschnittlich 60-80 Prozent mehr Miete verlangt, berichtet die Süddeutsche Zeitung.


Ãœbrigens: 
Mieter einer möblierten Wohnung haben grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Kündigungsschutz wie Mieter einer unmöblierten Wohnung, wenn die Wohnung nicht zulässigerweise zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, oder der Untermieter ein möbliertes Zimmer in der Wohnung hat, die der Vermieter selbst bewohnt.


Redaktion


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