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Schwere Fehler in der Betriebskostenabrechnung - Widerspruchsfrist

Mieter müssen immer innerhalb der 12-monatigen Frist gegen Fehler in einer Betriebskostenabrechnung vorgehen.

Fehler in Betriebskostenabrechnung der Wohnung nach mehr als 12 Monaten festgestellt

In einem bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragenen Fall ging es um nicht umlagefähige Kosten (Kosten für Instandhaltung und Verwaltungskosten) in Höhe von 790 Euro und um Vorauszahlungen in Höhe von 700 €, die der Vermieter in seiner Abrechnung nicht berücksichtigt hatte - sehr viele und schwere Fehler, die der Mieter erst nach 22 Monaten reklamierte.

Schwere Fehler des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung der Wohnung

Der Bundesgerichtshof (Urteil BGH VIII ZR 209/15) entschied, dass trotz dieser schwerwiegenden Fehler die Abrechnung formell ordnungsgemäß sei. 

Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung - immer die 12-monatige Frist beachten 

Die Widerspruchsfrist gilt, so der Bundesgerichtshof, nicht nur für inhaltliche Fehler, sondern auch für, wie in diesem Fall, zu Unrecht nicht berücksichtigte Vorauszahlungen des Mieters für die Betriebskosten. 

Das verlange das Gesetz, das mit dieser Ausschlussfrist eine "Befriedungsfunktion" zwischen Mieter und Vermieter beabsichtige.

Betriebskostenabrechnung der Wohnung - Mieter versäumt die Widerspruchsfrist 

Der BGH stellt damit fest, dass die Ausschlussfrist umfassend ist, mit der Folge, 

  • dass Mieter nach Versäumen der Widerspruchsfrist in der Regel keine Möglichkeit mehr haben zu Unrecht bezahlte Betriebskosten noch zurück zu bekommen.

In diesem Fall hatte der Mieter noch Glück:
Weil der Vermieter die Abrechnung des Hausverwalters für seine Nebenkostenabrechnung als Grundlage für den Mieter genommen hatte, darin ausdrücklich vermerkt war, dass "Kosten für Instandhaltung und Wartung" keine umlagefähigen Betriebskosten sind, bekam der Mieter wenigstens diese Kosten (immerhin fast 800 Euro) zurück, denn zu Gunsten des Mieters sei in diesem Fall der Grundsatz von "Treu und Glauben" anzuwenden, so der BGH.


Redaktion


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