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Schwere Fehler in der Betriebskostenabrechnung - Widerspruchsfrist
Gegen jeglichen Fehler in einer Betriebskostenabrechnung müssen Mieter immer innerhalb der 12-monatigen Widerspruchsfrist vorgehen - dies gilt selbst für sehr schwere Fehler, wenn man als Mieter seine Rechte nicht verlieren will.
Fehler in Betriebskostenabrechnung der Wohnung erst nach mehr als 12 Monaten festgestellt
Es ist egal, wie falsch, wie schwerwiegend Fehler in einer Betriebskostenabrechnung sind - die Frist zum Widerspruch ist verbindlich:
Frist zum Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung
In einem bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragenen Fall ging es um nicht umlagefähige Kosten (Kosten für Instandhaltung und Verwaltungskosten) in Höhe von 790 Euro und um Vorauszahlungen des Mieters in Höhe von 700 €, die der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung nicht berücksichtigt hatte - sehr viele und schwere Fehler, die der Mieter aber erst nach 22 Monaten reklamierte.
Betriebskostenabrechnung der Wohnung enthält schwere Fehler
Der Bundesgerichtshof (Urteil BGH VIII ZR 209/15) entschied, dass trotz dieser schwerwiegenden Fehler die Abrechnung formell ordnungsgemäß sei.
Frist für Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung - immer die 12-monatige Frist beachten
Die Widerspruchsfrist gilt, so der Bundesgerichtshof, nicht nur für inhaltliche Fehler, sondern auch für, wie in diesem Fall, zu Unrecht nicht berücksichtigte Vorauszahlungen des Mieters für die Betriebskosten.
Das verlange das Gesetz, das mit dieser Ausschlussfrist eine "Befriedungsfunktion" zwischen Mieter und Vermieter beabsichtige.
Betriebskostenabrechnung der Wohnung - Mieter hat die Widerspruchsfrist versäumt
Der BGH stellt damit fest, dass die Ausschlussfrist umfassend ist, mit der Folge,
- dass Mieter nach Versäumen der Widerspruchsfrist in der Regel keine Möglichkeit mehr haben zu Unrecht bezahlte Betriebskosten noch zurück zu bekommen.
In diesem Fall hatte der Mieter noch Glück:
Weil der Vermieter die Abrechnung des Hausverwalters für seine Nebenkostenabrechnung als Grundlage für den Mieter genommen hatte, darin ausdrücklich vermerkt war, dass "Kosten für Instandhaltung und Wartung" keine umlagefähigen Betriebskosten sind, bekam der Mieter wenigstens diese Kosten (immerhin fast 800 Euro) zurück, denn zu Gunsten des Mieters sei in diesem Fall der Grundsatz von "Treu und Glauben" anzuwenden, so der BGH.
Redaktion
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