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Störungen, Lärm als Mieter nachweisen - Protokoll als Beweis
Werden Mieter in ihrer Mietwohnung durch Lärm, Staub, Schmutz, Gerüche, usw. beeinträchtigt, so muss nicht unbedingt ein genaues Protokoll vom Mieter über die entstandenen Störungen vorgelegt werden.
Störungen - Beeinträchtigungen bei der Nutzung, des Gebrauchs der Wohnung
Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Wohnung vom Mieter normal benutzt werden kann.
Lärm, Staub, Schmutz usw. können den Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigen.
Ist die Beeinträchtigung erheblich, dann liegt ein Mangel vor, und es kommt ein Anspruch auf Mietminderung in Betracht.
- Dafür ist nicht unbedingt ein Protokoll notwendig und es ist ein Irrtum, dass Vermieter eine Mietminderung genehmigen müssen.
- Es ist trotzdem sehr zu empfehlen ein Protokoll zu erstellen, aufzuschreiben, wann welche Störungen eintreten und zu notieren, welche Zeugen die Beeinträchtigungen bestätigen können.
Lärmprotokoll bei Lärmbelästigung, Ruhestörungen führen - Vorlage - Sie sollten dem Vermieter immer schriftlich mitteilen, welche Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnung besteht, damit der Vermieter seinen Verpflichtungen nachkommen kann:
Mangel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen
Nutzung der Mietwohnung - Lärm, andere Störungen als Mangel
Oft sieht der Vermieter nicht ein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, und will entweder gar keine oder nur eine geringe Mietminderung gewähren.
- Dann kommt es darauf an, ein Gericht davon zu überzeugen.
- Gerichte verlangen manchmal, dass der Mieter genau angibt, von wann bis wann genau welche Störung eingetreten ist.
Protokoll des Mieters zu Störungen keine Voraussetzung für eine Mietminderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.02.2017 entschieden (Az. VIII ZR 1/16), dass das nicht verlangt werden kann.
- Der Mieter muss beschreiben, welche Beeinträchtigungen in seiner Wohnung eintreten, und bei immer mal wieder auftretenden Störungen auch, wie oft das auftritt. Es muss nicht unbedingt ein genaues Protokoll vorgelegt werden, und auch die Ursache muss der Mieter nicht benennen.
Allein die Formulierung, es sei immer mal wieder zu laut, reicht natürlich auch nicht aus. Der Mangel muss so genau beschrieben werden, dass ein Richter konkrete Beweise erheben kann.
Redaktion
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