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Treppenlift, Einbau durch Mieter - Zuschuss von der Pflegekasse
Mieter mit einer schweren Behinderung können einen Anspruch darauf haben, dass die Pflegekasse für den Einbau einer Rollstuhlsteigehilfe oder eines Treppenlifts einen Kostenzuschuss bezahlt.
Als Mieter / Mieterin einer Wohnung darf man zwar nicht selbst einfach die Wohnung umbauen, muss jedenfalls den Vermieter um Erlaubnis fragen.
- Es kann durchaus ein Anspruch bestehen, dass der Vermieter solche und andere Maßnahmen erlauben muss, wenn für Mieter ein berechtigtes Interesse besteht: Mietwohnung behindertengerecht umbauen. Die Kosten müsste der Mieter selbst tragen.
In solchen Fällen können Mieter beantragen, dass die Pflegekasse einen Kostenanteil für die Einbaukosten übernimmt. Stand 2019 beträgt für einen auf einen Treppenlift angewiesenen Mieter der Höchstsatz für einen Zuschuss 4.000 Euro. Krankenkassen sind bei der Antragstellung behilflich.
Treppenlift, Einbau in Mietwohnung - Anspruch des Mieters auf Zuschuss von der Krankenkasse
Ein schwerkranker, strikt rollstuhlgebundener Mieter konnte seine im 1. Obergeschoss gelegene Mietwohnung selbst mit Hilfe seiner Angehörigen nicht mehr verlassen. Der Vermieter war bereit, den Einbau eines Treppenlifts oder ähnlicher Einrichtungen zu dulden. Der Mieter beantragte daher bei seiner Krankenkasse einen Zuschuss, diese weigerte sich und es kam zur Klage vor dem Sozialgericht.
Bundessozialgericht: Kostenanteil für Rollstuhlsteigehilfe von Pflegekasse oder Krankenkasse
Schon die ersten beiden Gerichtsinstanzen hatten die Kasse verurteilt. Auch das Bundessozialgericht entschied am 16.7.2014 (AZ: B 3 KR 1/14 R), dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses hat. Zwar war der Einbau eines Treppenlifts aus baulichen Gründen nicht möglich, aber eine Rollstuhlsteigehilfe konnte eingebaut werden.
- Die Treppensteighilfe diene der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Klägers, weil ihm auf diese Weise die Verwirklichung seines allgemeinen Grundbedürfnisses auf Mobilität in der Wohnung und ihrem Nahbereich erleichtert wird.
Eigentlich sei zwar eher die Pflegekasse zuständig, der Kläger habe sich aber in diesem Falle auch an die Krankenkasse wenden können, diese sei hier auch für die Zahlung eines Kostenzuschusses leistungspflichtig.
Am Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter Anspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietwohnung. Vom Mieter vorgenommene behindertengerechte Einbauten sind auf Kosten des Mieters zu entfernen, wenn der Vermieter nicht auf einen Rückbau verzichtet.
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Redaktion
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