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Ãœber WhatsApp Termin mit Vermieter, Verwalter vereinbaren - geht das?

Die Mitteilung eines Termins über WhatsApp kann ausreichend sein, wenn Vermieter und Mieter einer Mietwohnung schon bisher  Nachrichten über diesen Messenger-Dienst ausgetauscht haben.

Mieter kann verpflichtet sein, mit dem Vermieter der Wohnung einen Termin zu vereinbaren

Für Wohnungsmieter kann die Pflicht bestehen, eine Besichtigung oder die Ausführung von Arbeiten zuzulassen. Erforderlich dafür ist dann eine Terminvereinbarung. Nutzt der Vermieter ebenfalls diesen Kommunikationsweg, dann ist es durchaus möglich einen Termin zu bestätigen oder einen Termin zu vereinbaren.

Vermieter verlangt über Anwalt Besichtigungstermin für die Mietwohnung

Ein Vermieter und ein Mieter hatten oft telefonisch, aber auch schon mehrfach über WhatsApp kommuniziert. Der Vermieter verlangte durch Anwaltsschreiben eine Besichtigung der Wohnung durch einen Sachverständigen, forderte den Mieter auf, innerhalb einer Frist drei Termine zu benennen, und kündigte den Antrag auf einstweilige Verfügung an.

Terminmitteilung über WhatsApp - Mieter nennt dem Vermieter Termine

Der Mieter sandte kurz nach Ablauf der Frist, aber  noch bevor vom gegnerischen Anwalt ein Antrag auf einstweilige Verfügung erstellt wurde, eine Nachricht per WhatsApp an den Vermieter, in der zwei Termine benannt wurden.

Kommunikation mit Vermieter über WhatsApp - trotzdem Antrag auf einstweilige Verfügung

In dem Verfahren über Erlass einer einstweiligen Verfügung erkannte der Mieter den Anspruch an, dass der Vermieter die Wohnung besichtigen kann.

  • Der Mieter hatte frühzeitig ein Screenshot der WhatsApp-Nachricht gefertigt, aus dem sich ergab, dass seine Nachricht mit 2 blauen Häkchen gekennzeichnet war.

Das Landgericht Bonn hatte darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Urteil zu Nachrichtenaustausch mit Vermieter über WhatsApp - Kosten einstweilige Verfügung

Das LG Bonn entschied durch Urteil vom 31.1.2020 (Az. 17 O 323/19), da die Vertragsparteien schon vorher über WhatsApp Nachrichten ausgetauscht hätten, und allenfalls in diesem Fall die Textform vorgeschrieben sei, habe die Terminsmitteilung über diesen Dienst ausgereicht.

Es genüge ein "wörtliches Angebot" gemäß § 295 BGB. Auch dass nur 2 Termine genannt wurden, sei unschädlich.

Die Kosten habe der Mieter daher nicht zu tragen.

Der Vermieter, der sich auf Kommunikation via WhatsApp eingelassen habe, müsse ggf. vor Einreichung eines Antrags bei Gericht seinen WhatsApp-Account überprüfen.



Redaktion


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