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Sohn, Tochter zieht zu Eltern in Wohnung - Kind kein Untermieter

In Zeiten des Wohnungsmangels und wirtschaftlicher Schwierigkeiten, kommt es vor, dass erwachsene Kinder wieder zu den Eltern in deren Mietwohnung ziehen. Ist dies eine Untervermietung, oder unerlaubte Gebrauchsüberlassung, für die der Vermieter zuvor eine Erlaubnis erteilen muss?

Einzug eines volljährigen Kindes in die Wohnung der Eltern - ist das eine Untervermietung?

Wer seine Wohnung bzw. Zimmer seiner Wohnung untervermieten möchte, benötigt grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters -  Mieter können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Erlaubnis für eine Untervermietung bei ihrem Vermieter beantragen: 
Untervermietung - Erlaubnis vom Vermieter bekommen, beantragen.

  • Gilt das auch, wenn volljährige Kinder bzw. ein erwachsenes Kind (wieder) bei den Eltern einzieht, ist das eine Untervermietung, brauchen Mieter dafür die Erlaubnis des Vermieters?

Volljährige Tochter zieht zu ihrer Mutter in die Mietwohnung - unerlaubte Untervermietung?

Vom Landgericht Potsdam (Urteil vom 4.9.2012, Az.: 4 S 96/12) wurde folgender Fall entschieden. Eine volljährige Tochter zog zu ihrer Mutter. Zuvor hatte die Tochter bereits einen eigenen Haushalt.  

Der Vermieter wollte den Einzug nicht erlauben, er sah darin eine unerlaubte Untervermietung seiner Mieterin. 

Einzug eines volljährigen Kindes in die Mietwohnung ist keine Untervermietung

Da keine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt war, kündigte er den Mietvertrag wegen unerlaubter Benutzung: Unerlaubte Untervermietung - Kündigung Mietvertrag.

Die Mutter wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung.

  • Das Gericht erklärte die Kündigung des Vermieters für unwirksam.
  • Ziehen volljährige Kinder bzw. ein volljähriges Kind (wieder) in die Mietwohnung der Eltern bzw. eines Elternteils, so handelt es sich um keine Untervermietung.
  • Mieter brauchen für die Art und Weise, wie sie ihr Familienleben gestalten, keine Erlaubnis des Vermieters. 
  • Die Familie genießt einen besonderen Schutz, der vom Vermieter zu respektieren sei - es komme auch nicht darauf an, ob das volljährige Kind wirtschaftlich unabhängig sei, bereits schon mal einen eigenen Haustand hatte.
  • Zudem sei die Wohnung auch ausreichend groß. 

Volljährige Kinder dürfen zu den Eltern in die Wohnung ziehen - keine Untervermietung

Das Landgericht Potsdam entschied, die Kündigung wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung sei abzuweisen: Volljährige Kinder gehören zum Kreis der nahen Familienangehörigen, die in die elterliche Wohnung einziehen dürfen - der Vermieter kann kein Verbot für einen Einzug aussprechen.

  • Dies immer unter der Voraussetzung, dass es zu keiner Ãœberbelegung der Mietwohnung kommt, der räumliche Zuschnitt der Wohnung dafür geeignet ist.
  • Wichtig ist auch, dass die Wohnung dem Sohn, der Tochter durch einen Einzug nicht allein überlassen wird - Eltern (Elternteil) müssen weiterhin in der Wohnung als Mieter wohnen.
  • Auch wenn keine Erlaubnis für den Einzug benötigt wird, so sollte der Vermieter darüber informiert werden.



    Redaktion


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