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Urteil zu Mietpreisbremse - Vermieter muss Miete zurückzahlen

Das Amtsgericht München hat die Mietpreisbremse angewandt und einen Vermieter zur Rückzahlung der überhöhten Miete verurteilt.

Mietpreisbremse - ehemaliger Mieter zahlte mehr als die ortsübliche Miete

Bei Wohnungsmietverträgen darf (von Ausnahmen abgesehen) keine Miete vereinbart werden, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % überschreitet. 

Schon an die Vormieterin war die Wohnung teurer als für die ortsübliche Miete vermietet gewesen. Dies hinderte den Vermieter nicht, dass nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse und Vermietung an die nächste Mieterin, noch einmal 400 Euro mehr Miete im Vertrag standen. 

Die Mieterin rügte die überhöhte Miete und verlangte Rückzahlung.

Anwendung der Mietpreisbremse in München - Urteil des Amtsgerichts

In München gilt seit 1.8.2015 die Mietpreisbremse.

Das Amtsgericht München, Az.  422 C 6013/16 urteilte, dass der Vermieter nur einen Teil der Differenz zur "Mietpreisbremsenmiete" zurückzahlen muss.

Da schon die Vormieterin eine Miete bezahlt hat, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, darf der Vermieter diese Miete weiterhin verlangen.

Mietpreisbremse - Vermieter erklärt Anfechtung des Mietvertrags, will Räumung der Wohnung

Besonders pikant wurde der Fall dadurch, dass der Vermieter behauptete, die Mieterin habe schon von vornherein gewusst, dass sie die Miete nicht zahlen wolle. Deshalb erklärte der Vermieter die Anfechtung des Vertrags und verlangte die Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht München wies die Räumungsklage am 2.8.2016 ab, da kein berechtigter Grund zu einer Anfechtung des Vertrags bestand:  

  • Selbst wenn die Mieterin schon vor Abschluss des Vertrages erkannt hätte, dass die vereinbarte Miete gegen das Gesetz verstößt, musste sie den Vermieter darauf nicht hinweisen. 

Mietpreisbremse - Wohnungsbewerber muss Vermieter nicht auf eine zu hohe Miete hinweisen

Künftige Mieter bzw. Wohnungsbewerber, die den Vermieter schon vor Abschluss des Vertrags auf die Gesetzwidrigkeit hinweisen, würden mit ziemlicher Sicherheit die Wohnung gar nicht bekommen, führte das Amtsgericht aus, und das Ziel des Gesetzgebers würde vereitelt.


Redaktion


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