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Wohnungsrückgabe - Schäden Mietwohnung durch Hund des Mieters
Hat der Hund eines Mieters Beschädigungen verursacht, die über ein normales Maß der Abnutzung bei einer erlaubten Hundehaltung hinausgehen, dann müssen Mieter solche Schäden ersetzen.
Bei einer Wohnungsrückgabe kommt es häufiger zu Meinungsverschiedenheiten, auch deshalb, weil vielleicht schon zum Einzug in die Wohnung Schäden vorhanden waren, die der Vermieter ersetzt haben möchte:
In der neuen Mietwohnung gab es von Anfang an Mängel, Schäden
Mieter sagt, dass die Schäden überwiegend schon beim Einzug vorhanden waren
Das Amtsgericht Saarbrücken (AZ 120 C 12/16) musste sich mit einer Klage des Vermieters auf Schadenersatz befassen. Der Mieter hatte zum Auszug Schäden nicht beseitigt und auch Schadenersatz verweigert, weil bereits bei Übernahme der Wohnung die Beschädigungen vorhanden gewesen sein sollen.
Mieter muss beweisen, dass bereits bei Übernahme der Wohnung Schäden vorhanden waren
Die Rückgabe an den Vermieter erfolgte mit beschädigten Türen und Zargen, auch einem beschädigten PVC-Bodenbelag.
Die Schäden waren im vom Mieter und Vermieter unterschriebenen Rückgabeprotokoll auch aufgeführt, im Übergabeprotokoll zum Einzug aber nicht.
Wenn es ein Übergabeprotokoll zum Einzug gibt:
Mieter müssen in solchen Fällen beweisen, dass Schäden bereits zum Einzug bestanden - das ist in der Regel besonders schwierig, da Gerichte einem Protokoll eine hohe Beweiskraft zubilligen.
- Werden zum Einzug in einem Protokoll Mängel nicht (vollständig) erfasst, oder gar kein Protokoll erstellt, so sollte man so schnell wie möglich zusammen mit (einem) Zeugen ein eigenes Übergabeprotokoll erstellen, Mängel aufführen und Fotos machen
Übergabeprotokoll zum Einzug - Schäden sind nicht erfasst, protokolliert
Das Übergabeprotokoll zum Einzug in die Wohnung enthielt keine Angaben über Beschädigungen.
- Da es für den Mieter nicht möglich war zu beweisen, dass es sich um Schäden handelte, die schon von einem Vormieter stammen sollten, musste er Schadenersatz zahlen.
Der Vermieter konnte sich mit seiner Forderung nur zu einem kleinen Teil durchsetzen, weil er sich u.a. einen erheblichen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen musste, da die Türen und Zargen vom Gericht als sowieso zu erneuern eingestuft wurden:
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer
Der Mieter hatte dadurch noch rund 470 Euro als Schadenersatz zahlen.
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Redaktion
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