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Wohnungsrückgabe - Schäden durch Hund des Mieters

Hat der Hund eines Mieters in der Wohnung Beschädigungen verursacht, die über ein normales Maß der Abnutzung bei einer erlaubten Hundehaltung hinausgehen, dann müssen Mieter entstandene Schäden ersetzen.

Schaden aus einer Hundehaltung - Mieter sagt, Schäden waren schon beim Einzug vorhanden

Bei einer Wohnungsrückgabe kommt es häufiger zu Meinungsverschiedenheiten, auch deshalb, weil vielleicht schon zum Einzug in die Wohnung Schäden vorhanden waren, die der Vermieter dann bei Auszug vom Mieter ersetzt haben möchte: 
In der neuen Mietwohnung gab es von Anfang an Mängel, Schäden 

Das Amtsgericht Saarbrücken (Az. 120 C 12/16) musste sich mit einer Klage des Vermieters auf Schadenersatz befassen, der Mieter hatte Schadenersatz verweigert.  

Mieter muss beweisen, dass bereits bei Übernahme der Wohnung Schäden vorhanden waren

Nach Angabe des Mieters waren bereits bei Ãœbernahme der Wohnung die Beschädigungen vorhanden gewesen, die aber nach Ansicht des Vermieters der Hund des Mieters verursacht haben sollte.

Die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter erfolgte mit beschädigten Türen und Zargen, auch einem beschädigten PVC-Bodenbelag. 

Im Übergabeprotokoll zum Einzug in die Wohnung waren keine Schäden aufgeführt

Das Übergabeprotokoll zum Einzug enthielt keine Hinweise auf vorhandene Beschädigungen in der Wohnung.

Gibt es ein Übergabeprotokoll zum Einzug und besteht Streit über beim Einzug bereits vorhandene Schäden:

  • Mieter müssen in solchen Fällen beweisen, dass die Schäden bereits zum Einzug vorhanden waren
    - ein Protokoll hat für Gerichte eine sehr hohe Beweiskraft. 
  • Werden zum Einzug in einem Protokoll Mängel nicht (vollständig) erfasst, oder wird gar kein Protokoll erstellt, so sollte man so schnell wie möglich zusammen mit (einem) Zeugen ein eigenes Ãœbergabeprotokoll erstellen, Mängel aufführen und Fotos machen

Schaden durch Hundehaltung - Mieter kann ehemals vorhandene Schäden nicht beweisen

Da es für den Mieter nicht möglich war zu beweisen, dass es sich um Schäden handelte, die schon von einem Vormieter stammen sollten, musste er Schadenersatz zahlen.

Der Vermieter konnte sich mit seiner Forderung nur zu einem kleinen Teil durchsetzen, weil er sich u.a. einen erheblichen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen musste, da die Türen und Zargen vom Gericht als sowieso zu erneuern eingestuft wurden: 
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer 

Der Schadenersatz des Mieters betrug, wegen des Abzugs Neu für Alt, nur noch rund 470 Euro.


Redaktion


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