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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Besucher des Mieters erleidet Schaden auf Grundstück des Vermieters
Kommt ein Besucher des Mieters auf dem Grundstück des Vermieters zu Schaden, dann ist zunächst zu klären, ob in einem solchen Fall das Mietrecht überhaupt eine Rolle spielt.
Besucher kommt auf dem Grundstück zu Schaden
Es macht zunächst einen Unterschied, ob der Besucher in Beziehung zu einem Mieter steht. Wenn der "Besucher" beispielsweise der Postbote ist, dann spielt Mietrecht keine Rolle, es gelten nur die allgemeinen Schadenersatzregeln.
Besuch des Mieters kommt auf dem Grundstück zu Schaden
Anders ist es, wenn Sie selbst Mieterin oder Mieter sind und die geschädigte Person ist
- Ihr eigener Besucher:
Besucher des Mieters kommen zu Schaden.
Besucher der Mieter sind in den Schutz des Mietvertrags einbezogen, es kann daher auch für den Schadenersatz die genaue mietrechtliche Situation eine Rolle spielen.
Besucher erleiden auf dem Grundstück eines Vermieters einen Schaden
Handelt es sich um:
- Besucher eines Nachbarn, also anderer Mieter des Hauses,
- sonstige Besucher des Hauses,
die auf dem Grundstück einen Schaden erlitten haben, dann spielt meist das Wohnungsmietrecht gar keine Rolle.
Ausnahme: Besucher kommt durch Verschulden eines Mieters zu Schaden
​​​​​​​Es kommt vor, dass ein Wohnungsmieter einen Schaden von Besuchern verschuldet hat.
Mieter verschüttet Öl auf der Treppe und wischt das nicht weg, warnt auch andere Benutzer nicht. Ein Nachbar oder dessen Besucher stürzt
- In einem solchen Fall sollten Sie möglichst frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, am besten, bevor Sie irgendeine Stellungnahme abgeben.
Das Wohnungsmietrecht spielt in diesem Zusammenhang meist keine Rolle, ganz ausgeschlossen ist das aber nicht.
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