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Gemeinsamer Haushalt - Angehöriger des Mieters kommt zu Schaden

Kommt im Wohnhaus, auf dem Grundstück oder in der Wohnung ein Haushaltsangehöriger des Mieters zu Schaden, dann können besondere Ansprüche bestehen, insbesondere gegen den Vermieter.

Der Vermieter hat Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Mietern

Durch den Mietvertrag ist der Vermieter besonders verpflichtet, darauf zu achten, dass dem Mieter, der Mieterin kein Schaden zustößt.
Der Vermieter muss also Sorgfalt anwenden, dass seinen Vertragspartnern möglichst keine Schäden entstehen, insbesondere gilt die sogenannte 

dass man sicher auf das Grundstück, zur Wohnung kommt und auch sicher das Grundstück verlassen kann.

Sorgfaltspflichten für Vermieter schließen auch Haushaltsangehörige des Mieters ein

Es gehört zum normalen Mietgebrauch, dass ein Mieter seine Kinder oder sonstige Haushaltsangehörige in der Wohnung hat.

  • Die Sorgfaltspflicht des Vermieters wirkt sich auch für diese Personen aus, die Schutzwirkung des Vertrags schützt auch sie.
Hinweis


Das heißt, Sie als Mieterin oder Mieter können möglicherweise auch vertragliche Ansprüche geltend machen wegen Schäden, die Ihrem Kind, Ihrer offiziell dort wohnenden Lebensgefährtin oder einem Ihrer Besucher entstanden sind.

Schadenersatz für Geschädigte - Haftung des Vermieters nur bei Verschulden

Allerdings haftet der Vermieter nur dann für Schäden, wenn ihn ein Verschulden trifft, das heißt, wenn er selbst oder einer seiner Beauftragten die Gefahrenquelle kennt, nicht in angemessener Zeit etwas dagegen unternimmt und deswegen z.B. ein Unfall mit Personenschaden passiert, weil eine Treppenstufe gebrochen, nicht repariert wurde.



Redaktion


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