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Ratgeber Untervermietung
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Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadenersatz für Mieter
Wird ein Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt und erweist sich der Kündigungsgrund als vorgetäuscht, dann können (frühere) Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen.
Kündigung wegen Eigenbedarf - der Vermieter muss einen zulässigen Grund haben
Zunehmend werden Wohnungsmietverträge vom Vermieter mit der Begründung gekündigt, dass angeblich Eigenbedarf besteht:
Eigenbedarf - Kündigung des Vermieters muss nachvollziehbar sein.
Zwar ist die Anwendbarkeit von Eigenbedarf sehr ausgedehnt worden, aber es müssen nach wie vor in dem Kündigungsschreiben gute Gründe für einen Eigenbedarf schriftlich vorgebracht werden. Man kann also feststellen, auf welche Gründe sich der Eigentümer berufen hat.
Nach dem Auszug stellt sich heraus - Eigenbedarf des Vermieters war vorgetäuscht
Wenn Sie wegen einer solchen Eigenbedarfskündigung ausgezogen sind, und sich später herausstellt, dass in die Wohnung doch nicht derjenige eingezogen ist, dessen Bedarf als Grund für den Eigenbedarf angegeben wurde, sollten Sie dies sorgfältig klären.
Der Vermieter hat in der Kündigung angegeben, er benötige die Wohnung für seinen Sohn Moritz Müller, der nun angeblich an diesem Ort studieren will.
Sie stellen ein paar Monate nach Ihrem Auszug fest, dass auf dem Klingelschild zwei völlig andere Namen stehen.
Es liegt nahe, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, aber das muss näher überprüft werden, z.B. dadurch, dass ein Zeuge an der Wohnung klingelt und nach dem Sohn des Vermieters fragt; auch eine Anfrage bei der Meldebehörde nach der gegenwärtigen Anschrift des Sohnes kann sinnvoll sein. Bei Anhaltspunkten für eine Vortäuschung empfiehlt sich die Beauftragung eines Detektivs.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Mieter können Anspruch auf Schadenersatz haben
Ist der Eigenbedarf vorgetäuscht worden, dann muss der Vermieter alle Schäden ersetzen, die Mietern dadurch entstanden sind, dass sie auf die Richtigkeit der Eigenbedarfsgründe vertraut haben. Das ergibt sich aus § 249 BGB und § 280 BGB.
Das setzt immer voraus, dass Mieter die Vortäuschung des Eigenbedarfs beweisen können. Es gibt verschiedene Strategien, mit denen der Vermieter versuchen kann, diesen Vorwurf zu widerlegen.
- Mieter können nicht sicher sein, ihren Schaden ersetzt zu bekommen - der Schadenersatzanspruch sollte immer mit Hilfe eines Anwalts geprüft werden.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - welche Schäden können Mietern entstehen?
Anspruch auf Schadenersatz kann sich beziehen auf:
- Umzugskosten,
- Renovierungskosten,
- Mietdifferenz für die neue Wohnung:
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schaden wegen höherer Miete. - Kosten für die Einrichtung, wenn die alte nicht in die neue Wohnung passt, und alle anderen Kosten, die auf diesen Umzug zurückgehen.
- Auch Detektivkosten für den Nachweis eines vorgetäuschten Eigenbedarfs können im Erfolgsfall zu erstatten sein.
Weitere Ausführungen zu den möglichen Schadenersatzansprüchen finden Sie hier.
- Welche Ansprüche im Einzelnen gestellt werden, dies muss sorgfältig geprüft werden und dies sollte nicht ohne eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Vorgetäuschter Eigenbedarf, Schadenersatzansprüche für Mieter nicht nur bei Räumungsurteil
Schadenersatz können Mieter nicht nur dann verlangen, wenn sie zur Räumung der Wohnung verurteilt wurden, sondern möglicherweise auch dann, wenn der Auszug auf Grund der Angaben des Vermieters eigenständig erfolgte und unter Umständen sogar dann, wenn mit dem Vermieter ein Vergleich über den Auszug geschlossen wurde:
Eigenbedarf vorgetäuscht - Schadenersatz trotz Einigung mit Vermieter?
Nehmen Sie unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch.
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