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Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadensersatz als Mieter erhalten

Handelt es sich um einen vorgetäuschten Eigenbedarf, dann bestehen für Mieter in aller Regel Schadensersatzansprüche gegenüber dem früheren Vermieter.

Was ist vorgetäuschter Eigenbedarf?

Hat der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, mit der Begründung, er benötige die Wohnung für sich oder andere enge Bezugspersonen seines Umfelds (sog. Bedarfspersonen), und es stellt sich heraus, dass diese Behauptung nicht stimmt, dann spricht man von vorgetäuschtem Eigenbedarf. Das bedeutet, dass die Kündigung unwirksam ist und dem Mieter die Wohnung verbleiben könnte.

Mieter ist wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf aus der Wohnung ausgezogen

Es kann viele Gründe dafür geben, dass ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung auszieht, sei es, dass er dem Vermieter dessen Eigenbedarfsgründe glaubt, sei es, dass er trotz Zweifeln eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut oder andere persönliche Gründe hat, die Kündigung zu akzeptieren. Es kann auch sein, dass der Mieter sich gerichtlich gegen die Kündigung wehrt und schließlich doch einen Vergleich schließt, wonach er zu einem späteren Zeitpunkt ausziehen wird.

Die in der Eigenbedarfskündigung genannten Personen ziehen nicht ein - Schadenersatz

Wenn diejenigen Personen, die angeblich laut der Kündigung in die Wohnung einziehen sollen, das tatsächlich nicht tun, nachdem der Mieter ausgezogen ist, dann können dem Mieter Schadensersatzansprüche für den Wohnungsverlust zustehen.

Hinweis


Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Mieter aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ausgezogen ist. Bei einem solchen Vergleich muss darauf geachtet werden, dass etwaige Schadensersatzansprüche möglichst ausdrücklich erhalten werden.

  • Sprechen Sie das vor Vergleichsabschluss mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin ab!

Vorgetäuschter Eigenbedarf - welche Schadensersatzansprüche gibt es für Betroffene?

Es gibt zahlreiche Anspruchspositionen, die der getäuschte Mieter als Schadenersatz geltendmachen kann:

  • Wenn eine im Wesentlichen gleiche andere Wohnung gefunden wurde, die aber teurer ist, hat der umgezogene Mieter Anspruch auf die Mietdifferenz als Schadenersatz. Für welchen Zeitraum dieser Anspruch gilt, ist nicht gesetzlich geregelt und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt (2 Jahre, 3 Jahre, bis 3 1/2 Jahre, bis 4 Jahre, 5 Jahre).
  • Wenn eine andere Wohnung angemietet werden musste, bevor der Mieter umziehen konnte, hat er Anspruch auf Ersatz seiner doppelten Mietzahlung. Dasselbe gilt, wenn die neue Wohnung nicht gleich bezogen werden kann, für Kosten einer Zwischenunterkunft.
  • Wenn Renovierungskosten für die alte / die neue Wohnung anfallen, sind diese zu ersetzen.
  • Zu ersetzen sind Zeit, Arbeitsaufwand, und Fahrtkosten für die Suche nach der Ausweichwohnung, ebenso für den Ãœbergabe-/Rückgabetermin der gekündigten Wohnung. Verlangt der neue Vermieter eine Schufa-Auskunft oder andere kostenpflichtige Unterlagen, gilt dasselbe. Auch Finanzierungs- und Bankgebühren für die neue Mietaution gehören dazu.
  • Weiter sind vom Vermieter die Umzugskosten selbst zu ersetzen, einschließlich der benötigten Zeit und des Materials für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, Kosten eines Umzugsunternehmens oder freiwilliger Helfer, Zwischenlagerung von Umzugsgut.
  • Die Kosten, die bei jedem Umzug anfallen, sind ebenfalls zu ersetzen: Ummeldung der Bewohner, Ummeldung des Telefons, Ummeldung des Pkw, Nachsendeantrag.
  • Wenn dem Mieter erhöhte Kosten für einen längeren Arbeitsweg wegen der größeren Entfernung der neuen Wohnung zum Arbeitsplatz entstehen, ist die Differenz ebenfalls ersatzpflichtig.
  • Ersatzansprüche bestehen auch dann, wenn für die neue Wohnung Neuanschaffungen erforderlich sind wie Deckenleuchten, Vorhänge oder Ähnliches, die in der gekündigten Wohnung vorhanden waren, aber nicht für die neue Wohnung passen.

Vermieter hat Eigenbedarf vorgetäuscht - Schadenersatzansprüche geltend machen

Um diese Ansprüche geltend zu machen, braucht man als Mieter in aller Regel fachkundige Hilfe und muss zur Vorbereitung natürlich sämtliche Kosten zusammenstellen und belegen, also sämtliche Quittungen, Rechnungen etc. aufbewahren, Fahrtzeiten notieren usw.


Redaktion


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