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Eigenbedarf vorgetäuscht - Schadenersatz trotz Einigung mit Vermieter?
Schließt eine Einigung über den Auszug (Vergleich) Schadenersatz aus, wenn sich dann später ein vorgetäuschter Eigenbedarf herausstellt? Schließlich wurde der Vergleich ja in der Regel geschlossen, weil man als Mieter von einem vorhandenen Grund für die Eigenbedarfskündigung ausgegangen ist.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - In welchen Fällen schuldet der Vermieter Schadenersatz?
- Grundsätzlich gilt:
Wird ein Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt, und erweist sich dies später als vorgetäuscht, dann schuldet der frühere Vermieter Schadenersatz.
Eigenbedarf vorgetäuscht - Mieter und Vermieter schlossen einen Vergleich über den Auszug
Von diesem Grundsatz kann es eine Ausnahme geben, wenn Vermieter und Mieter sich darüber einigen, dass das Mietverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt endet, ein Vergleich über den Auszug geschlossen wurde.
Ein solcher Vergleich ist außergerichtlich oder auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Eigenbedarfskündigung möglich.
Ob der Mieter durch den Vergleichsabschluss damit auch auf Schadenersatz verzichtet, für den Fall, dass sich später herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, hängt von dem Inhalt des Vergleichs ab, und von allen Begleitumständen, die zu dem Vergleich geführt haben.
Es sind daher immer die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, wenn es um die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen durch den getäuschten Mieter geht. Da es sich um eine schwierige Frage des jeweiligen Einzelfalles handelt, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.
Vergleich zum Auszug zwischen Mieter und Vermieter wegen Eigenbedarfskündigung
- Eindeutig ist die Angelegenheit dann, wenn etwaige Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf in dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen sind.
- Oft ist es aber so, dass dazu nichts in dem Vergleich gesagt wird.
Dann sind der Vergleich und die Begleitumstände, die zu der Einigung geführt haben, auszulegen. - Anhaltspunkt für einen Verzicht des Mieters auf Schadenersatz kann sein, dass sich der Vermieter zu einer erheblichen Gegenleistung verpflichtet, z.B. eine beträchtliche Abstandszahlung leistet oder die nach dem Mietvertrag eigentlich vom Mieter wirksam geschuldeten Schönheitsreparaturen erlässt.
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