Logo

Mietwohnung - Mietvertrag mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR

Bei einem Mietvertrag mit einer GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stellt sich immer die Frage, wer auf Seiten der GbR den Mietvertrag für eine Mietwohnung abschließen darf, und wer anschließend die Gesellschaft wirksam gegenüber Mietern vertritt.

Gesellschafter einer GbR schließt Mietvertrag für die Mietwohnung

Bei einer GbR kann ein Gesellschafter den Mietvertrag abschließen. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter dazu berechtigt ist. Ein Gesellschafter sein kann im Gesellschaftsvertrag die Befugnis zum Abschluss von Mietverträgen erteilt worden sein. 

Diese Befugnis, ob ein Gesellschafter einen Teilbereich der Geschäftsführung übernehmen darf, ist für einen Mieter nicht zu erkennen, da er in aller Regel keine Kenntnis von dem Inhalt eines Gesellschaftsvertrages hat.

Und: Mieter wissen in der Regel auch nicht, welche Personen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind.

Auch das Grundbuch gibt keine zuverlässige Auskunft, wer Mitglied der GbR ist.

Die Auskunft steht Mietern zu:
GbR als Wohnungsvermieter - Namen, Adresse der Gesellschafter

Mietvertrag für Mietwohnung - Alle Gesellschafter der GbR sollten im Mietvertrag genannt sein

Beim Abschluss eines Mietvertrages mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten im Mietvertrag alle Gesellschafter der GbR genannt werden, und man ist als Mieter auf der sicheren Seite, wenn der Mietvertrag auch von allen Gesellschaftern unterschrieben wird. Ist eine Vertretungsregelung vorhanden, muss sie beachtet werden. 

Beispiel

Im Mietvertrag steht: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts XY wird durch zwei Gesellschafter vertreten".
In diesem Fall sollten Sie auch darauf achten, dass der Mietvertrag von zwei Gesellschaftern der GbR unterschrieben wird.

Hinweis auf Vertretung sollte ausdrücklich im Vertrag stehen, z.B. neben der Unterschrift

Wenn ein oder z.B. zwei Gesellschafter Unterschriften geleistet haben, und die GbR aus weiteren Gesellschaftern besteht, dann muss zu der/den Unterschriften im Mietvertrag der Hinweis hinzugefügt werden, das der/die Unterzeichnenden Gesellschafter auch diejenigen weiteren Gesellschafter vertreten, die den Vertrag nicht mit unterzeichnet haben. Fehlt ein solcher Hinweis, dann kann es sein, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, wenn nicht auf andere Art und Weise die Vertretungsbefugnis gegenüber der Mietpartei deutlich gemacht wurde.

  • Es kann ausreichen, wenn neben die Unterschrift ein Firmenstempel der GbR gesetzt wurde.

Abschluss eines Mietvertrags für Wohnung mit Bevollmächtigung durch Gesellschafterbeschluss

Eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung für einen Mietvertragsabschluss könnte die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses sein, aus dem hervorgeht, wer wirksam einen Mietvertrag schließen oder auch sonst die Gesellschaft vertreten darf. Dieser Beschluss sollte dann auch als Anlage zum Mietvertrag genommen werden.

Auskunft über Vertretungsbefugnis für GbR

Als Mieter sollten Sie grundsätzlich darauf achten, dass Ihnen bekannt gemacht wird, wer die GbR vertreten darf. Dies ist für Sie nicht nur wichtig, wenn es um den Mietvertragsabschluss geht, sondern grundsätzlich wichtig für alle Fragen rund um Ihr Mietverhältnis, vom Abschluss bis zur Beendigung des Mietvertrages. Zum Beispiel auch dann, wenn während des Mietverhältnisses eine Mängelbeseitigung erforderlich wird. Auch dann müssen Sie wissen, wen Sie anschreiben sollen, wer die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten darf.

Die Auskunft steht Mietern zu:
GbR als Wohnungsvermieter - Namen, Adresse der Gesellschafter

Mietvertrag mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Eigenbedarfskündigung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung für jeden ihrer Gesellschafter aussprechen. Ob im konkreten Fall eine Eigenbedarfskündigung seitens der GbR durchgesetzt werden kann, hängt von einer Prüfung der genauen Umstände des Einzelfalls ab.


Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: