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Ende Zwischenvermietung von Wohnraum - Eigentümer wird Vermieter 

Hat ein Vermieter / Eigentümer Räume, Wohnungen an einen Zwischenvermieter vermietet, damit dieser Wohnungen / Wohnraum weitervermietet, dann kann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Zwischenvermieter beendet ist, am Ende der Vermieter / Eigentümer des Wohnraums, der Wohnungen selbst zum Vermieter werden. 

Zwischenvermietung von Wohnraum, Wohnungen - mietvertragliche Rechte

Ein Zwischenvermieter vermietet Räume oder Wohnungen an Endnutzer weiter. Durch diese Zwischenvermietung wird kein Wohnraummietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnungen geschlossen, der Wohnraumschutz gilt nicht unmittelbar gegenüber dem Eigentümer.

Wegfall des Zwischenvermieters - Wohnraumschutz, Mieterschutz für die Wohnungsmieter

Wenn der Zwischenvermieter wegfällt, weil z.B. der Zwischenvermieter seine Miete an den Vermieter / Eigentümer nicht bezahlt hat oder in die Insolvenz geht, dann stünden die einzelnen Mieter schutzlos da, weil der Mietvertrag mit dem Zwischenvermieter geschlossen wurde, aber nicht mit dem Vermieter / Eigentümer einen Mietvertrag geschlossen haben.

  • Deshalb hat der Gesetzgeber auf Forderung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass in einem solchen Fall der Vermieter / Eigentümer in die Wohnraummietverträge eintritt und damit anstelle des weggefallenen Zwischenvermieters selbst zum Wohnraumvermieter wird.
    Die gesetzliche Regelung findt sich im § 565 BGB.

Das gilt auch, wenn es sich um eine Werkswohnung handelt, der Zwischenvermieter Wohnungen an Mitarbeiter vermietet hat.

Sozialer Träger ist Zwischenvermieter von Wohnraum

  • Dies gilt aber nur, wenn es sich um eine gewerbliche Zwischenvermietung handelt, nicht aber, wenn ein sozialer Träger Zwischenvermieter ist.

Gewerbliche Zwischenvermietung setzt keinen Mietgewinn voraus

Eine gewerbliche Zwischenvermietung liegt nicht nur dann vor, wenn der Zwischenvermieter die Wohnungen zu einem höheren Preis an die Mitarbeiter vermietet, als er selbst bezahlt, also einen Mietgewinn macht.

Es reicht aus, wenn ein Zwischenvermieter bei der Wohnungsvermietung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, z.B. auch durch den Wettbewerbsvorteil (z.B. Gewinnung von Fachkräften) gegenüber anderen Arbeitgebern, die solche Werkswohnungen nicht anbieten können.


Redaktion


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