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Mieter gibt Auftrag für Arbeiten in der Wohnung - Haftung 

Beauftragen Mieter jemanden mit der Ausführung von Arbeiten in ihrer Wohnung, dann besteht grundsätzlich die Haftung des Auftraggebers, also des Mieters, gegenüber dem Vermieter für die Ausführung.

Der Vermieter ist in der Regel zuständig für die Beauftragung von Arbeiten

Der Vermieter ist für die Reparatur, Instandsetzung am Haus und an der Wohnung zuständig, § 535 BGB. Dies gilt auch, wenn ein vom Mieter verursachter Schaden beseitigt werden soll - es ist gleichgültig, durch wen oder was ein Schaden entstanden ist, oder aus welchen Gründen eine Reparatur erforderlich ist:
Schaden an Mietwohnung durch Mieter verursacht - Schadenersatz

Auch Wartungsarbeiten sollten nicht von Mietern, sondern vom Vermieter beauftragt werden:
Wartung einer Therme, Heizung als Aufgabe des Mieters

Selbst Kleinreparaturen sollte immer der Vermieter beauftragen:
Kleinreparatur als Mieter selbst beauftragen

Mieter beauftragt Firma mit Arbeiten in der Wohnung - Garantie und Gewährleistung

Zu bedenken ist auch, dass die Durchsetzung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen beim Auftraggeber liegt. Erteilt der Mieter den Auftrag, dann muss er ggf. auch den Streit mit dem Handwerker führen, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß ist.

Gibt der Vermieter den Auftrag, dann muss sich dieser ggf. darum kümmern, wenn etwas nicht ordentlich erledigt wurde.
Instandhaltung Haus, Reparatur Mietwohnung - Pflicht für Vermieter

Beauftragung von Arbeiten durch Mieter der Wohnung - entstandener Schaden durch Arbeiten

Mieter sollten nicht selbst Handwerker, Firmen beauftragen.

Selbst wenn es um einen in der Wohnung selbst verursachten Schaden geht, ist es meist sinnvoll, die Reparatur oder Instandsetzung durch den Vermieter in Auftrag geben zu lassen:

  • Es kann vorkommen, dass durch Arbeiten, die nicht fachgerecht ausgeführt werden, Schäden oder Ursachen für weitere Schäden enstehen.
  • Für solche Schäden, die ein Beauftragter oder eine Firma an der Wohnung verursacht, würde dann auch der Mieter haften - dies kann vermieden werden, wenn der Vermieter den Auftrag erteilt.

Mieter erteilt Auftrag an Firma für die Beseitigung eines Schadens in der Mietwohnung

Sind Arbeiten durch den / die Mieter in Auftrag gegeben, dann kann es sein, dass der Vermieter mit der vorgenommenen Qualität der Schadensbeseitigung nicht einverstanden ist, z.B. wenn die Qualität, Güte einer ersetzten Sache nicht derjenigen entspricht, die in der Wohnung vorhanden war. Daraus kann sich dann ein Schadenersatzanspruch des Vermieters ergeben.

Schaden an der Wohnung durch vom Mieter beauftragte Handwerker

Verlangt der Vermieter Schadenersatz für einen vom Mieter in der Wohnung verursachten Schaden, dann können Mieter den Schadenfall ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden - besteht eine Versicherung für Mietsachschäden, so kann die Versicherung den Schaden möglicherweise regulieren.
Private Haftpflichtversicherung für Mieter - Mietsachschäden versichern

Haftung für Beauftragte - Schaden entsteht außerhalb der Erfüllung des eigentlichen Auftrags

Wenn sich ein Beauftragter klar außerhalb der Erfüllung von Vertragspflichten bewegt, also etwas tut, was mit dem erteilten Auftrag nichts zu tun hat, kann man sich möglicherweise entlasten mit dem Argument, man habe den Beauftragten sorgfältig ausgesucht und überwacht.

Gerade bei der Haftung für Beauftragte ist sehr schwierig, echte Entschuldigungsgründe von bloßen Ausreden zu unterscheiden - dies erfordert eine rechtliche Beratung! 

Haftung für Schaden an Einrichtung des Mieters durch Ausführung von Arbeiten

Die Haftung des Vermieters für die von ihm beauftragte Firma besteht jedenfalls, soweit es um die Erfüllung von Vertragspflichten geht.

Beispiel

Entsteht bei einer Heizungsreparatur durch die vom Vermieter beauftragte Firma beim Schweißen in der Wohnung ein Loch im Teppich des Mieters,

  • so haftet dafür der Vermieter. 
  • Der Vermieter kann wiederum die beauftragte Firma in Anspruch nehmen.

Sachbeschädigung durch Handwerker an Sachen des Mieters




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