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Untervermietung einer Einzimmerwohnung - Gründe für Erlaubnis

Die Untervermietung einer Einzimmerwohnung ( 1-Raum-Wohnung ) ist ein Sonderfall, da er gesetzlich nicht vorgesehen ist, aber es kann der Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für Mieter bestehen.

Erlaubnis für die Untervermietung der gesamten Wohnung ist gesetzlich nicht vorgesehen

Hinweis


Wird eine Wohnung oder werden einzelne Räume ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet, so kann die Kündigung des Mietvertrags möglich sein: 
Kündigung Mietvertrag bei unerlaubter Untervermietung

Anspruch auf Erlaubnis für Untervermietung einer Einzimmerwohnung kann bestehen

Berufliche (auch krankheitsbedingte) Abwesenheiten können eine zeitlich befristete Zwischenvermietung ausnahmsweise erforderlich machen.

Gründe für die Erlaubnis der Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Voraussetzung ist, dass die Wohnung vom Mieter nicht vollständig aufgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn der Mieter (Hauptmieter) noch eigene Sachen in der Wohnung hat und auch beabsichtigt gelegentlich die Wohnung zu nutzen, so z.B. das Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020 - Az. 25 C 16/20.

Bleibt der Hauptmieter im Besitz eines Schlüssels der Wohnung, bleiben Möbel und persönliche Gegenstände in der Wohnung, und ist sogar beabsichtigt, die Wohnung bei gelegentlichen Aufenthalten am Wohnort während der Dauer der Untervermietung gemeinsam mit dem Untermieter zu nutzen, dann wird die Wohnung nicht vollständig vom Mieter der Wohnung aufgegeben

  • - der Vermieter hat die Untermieterlaubnis zu erteilen, wenn keine schwerwiegenden Gründe gegen die Person des Untermieters sprechen.

Der Vermieter, der die Untermieterlaubnis verweigert hatte, wurde zur Zahlung eines Schadenersatzes an seinen Mieter in Höhe von 2.400 Euro wegen der entgangenen Untermiete verurteilt.

Für die Genehmigung kann es notwendig sein, den Untermieter konkret zu benennen und für diesen um die Erlaubnis zu bitten. 
Untervermietung - Erlaubnis vom Vermieter bekommen, beantragen 

Urteil: Mieter hat keinen Anspruch auf Untervermietung einer 1-Zimmer-Wohnung

In einem älteren Urteil vom 26.01.2017 entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte  zu dem Aktenzeichen 21 C 55/16, dass der Mieter keinen Anspruch auf die Untervermietung seiner 1-Zimmerwohnung habe: Es liege in der Natur der Sache, dass die Untervermietung dann nur insgesamt, also für die komplette Wohnung erfolgen könne.

  • Kann ein Mieter gut begründen, dass keine vollständige Aufgabe der Ein-Zimmer-Wohnung erfolgt, dann dürfte in Zukunft gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Erlaubnis für die Untervermietung zu erteilen sein.
Hinweis


Bei größeren Wohnungen mit mehreren Zimmern verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Mieter (also der Hauptmieter) mindestens ein Zimmer für sich behält.

Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
Zur Autorenseite von Dirk Beckmann


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