Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Betriebskosten für Baumfällkosten muss nicht der Mieter zahlen
Kosten für das Fällen eines Baumes muss der Vermieter selbst tragen, er kann sie nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
Der Vermieter muss die Kosten tragen, die für die Instandhaltung und Instandsetzung LINK der Wohnung, des Hauses und des Grundstücks anfallen. Laufende Kosten, die dem Betrieb der Immobilie dienen, können - wenn das vertraglich so vereinbart ist - als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Baumfällkosten als Betriebskosten vom Mieter zu zahlen?
Ein Vermieter wollte die Baumfällkosten für eine abgestorbene Birke auf die Mieter umlegen. Ein Mieter wehrte sich, und es kam zum Prozess.
Kosten einer Baumfällung sind keine Betriebskosten, die umgelegt werden können - Urteil
Das Landgericht Berlin entschied am 13.4.2018 (Az. 63 S 217/17), dass der Vermieter nicht berechtigt ist, die Baumfällkosten als Betriebskosten umzulegen.
- Es handle sich um einmalig entstehende Kosten, nicht um laufende Kosten. Als Betriebskosten könnten aber nur laufend entstehende Kosten umgelegt werden:
Baumfällung - Sind Baumfällkosten Betriebskosten?
Baumpflegearbeiten, Kosten für Ausasten können Betriebskosten sein.
Ist ein Haus mit Garten vermietet, kann auch im Vertrag vereinbart sein, dass der Mieter Kosten auch für Baumfällung zu tragen hat.
- Es dürfte dafür aber eine Individualvereinbarung notwendig sein.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: