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Betriebskosten Gartenpflege - Heckenschnitt, Sträucher schneiden
Sind die Kosten der Gartenpflege gemäß des Mietvertrages vom Mieter zu tragen, und entstehen die Kosten für die Beschneidung von Sträuchern und Hecken laufend und regelmäßig, dann ist die Umlage dieser Kosten als Betriebskosten möglich.
Sträucher schneiden, Heckenschnitt als Betriebskosten der Gartenpflege einer Mietwohnung
Die Beurteilung, ob für einen Sträucher- und Heckenschnitt das Merkmal einer laufenden Entstehung gegeben ist, ist nicht einfach.
- Würde das Beschneiden von Sträuchern z.B. alle 5 Jahre stattfinden, dann kann es fraglich sein, ob noch für einen solch langen Zeitraum eine Einordung als Kosten der laufenden Entstehung für die Gartenpflege möglich ist.
- Allgemein gilt: Je länger der zeitliche Abstand zwischen den Arbeiten ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Kosten der Beschneidung von Sträuchern nicht mehr auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können.
Gartenpflege - Wenn ein Verjüngungsschnitt als Betriebskosten angesetzt wird
- Würde nach einem solchen Zeitraum ein sogenannter "Verjüngungsschnitt" (neben einer regelmäßigen periodischen Beschneidung der Sträucher) vorgenommen, dann sind solche Kosten umlagefähige Betriebskosten.
Immer kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei sehr langsam wachsenden Sträuchern könnte ein solcher zeitlicher Rhythmus (alle 5 Jahre) noch unter das Merkmal einer laufenden Entstehung fallen - daher Betriebskosten sein.
- Das Merkmal einer laufenden Entstehung setzt nicht voraus, dass Kosten jährlich anfallen müssen - auch ein mehrjähriger Rhythmus ist möglich.
Verwilderter, ungepflegter Garten - Betriebskosten für das Schneiden von Hecken
Wenn ein Garten verwildert ist, eine laufende Pflege seitens des Eigentümers oder seiner beauftragten Hausverwaltung unterblieb, dann verursacht das Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken erhebliche Kosten.
- Ein Gericht kann dann zu der Überzeugung gelangen, dass solche Kosten nicht mehr von den Mietern als Betriebskosten übernommen werden müssen, da der Eigentümer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
- Hecken stark zurückschneiden: Das muss jährlich bis spätestens Ende Februar erledigt sein.
- In der Zeit vom 1. März bis 30. September muss dies wegen dem Tier- und Vogelschutz unterbleiben.
Redaktion
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