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Betriebskostenabrechnung 2021 erst im Jahr 2023 bekommen?

Die Betriebskostenabrechnung für die Wohnung, für das Wirtschaftsjahr 2021, für die Abrechnungsperiode vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, muss dem Mieter bis spätestens 31.12.2022 vorgelegen bzw. zugegangen sein. Ist die Abrechnung erst 2023 zugegangen, dann erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten zu spät.

Vermieter hat die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung nicht eingehalten

Was ist, wenn Mieter die Abrechnung zu spät bekommen haben?

Hat der Vermieter die vom Gesetz festgelegte Abrechnungsfrist nicht eingehalten, dann kann der Vermieter nur dann eine Nachzahlung für eine verspätet zugegangene Abrechnung fordern, wenn ihn keine Schuld daran trifft - dies müsste der Vermieter nachweisen:
Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung 

Zu späte Betriebskostenabrechnung - keine Betriebskostennachzahlung für Mieter

Sonst gilt:

  • Eine Nachzahlung für Betriebskosten ist nicht mehr zu zahlen!
  • Guthaben aus verspäteten Betriebskostenabrechnungen stehen Mietern trotzdem immer zu.

Betriebskostenabrechnung erhalten Mieter zu spät - Vermieter muss Guthaben auszahlen

  • Geht aus der verspäteten Betriebskostenabrechnung ein Guthaben hervor, so muss der Vermieter dieses dann trotzdem auszahlen. Für Mieter besteht auch die Möglichkeit, das Guthaben mit einer Mietzahlung zu verrechnen.

Verspätet zugegangene Betriebskostenabrechnung - Nachzahlung zurückweisen

Schreiben Sie dem Vermieter, dass Sie auf Grund des verspäteten Zugangs eine in der Abrechnung ausgewiesene Betriebskostennachzahlung nicht zahlen werden. 

Hier finden Sie einen Musterbrief dazu:
Zu spät erhaltene Betriebskostenabrechnung.

Betriebskostennachzahlung für zu spät erhaltene Betriebkostenabrechnung schon bezahlt?

Wurde eine Nachzahlung für die Betriebskosten aus einer verspäteten Abrechnung schon bezahlt, dann können Mieter von ihrem Vermieter das Geld für die Nachzahlung zurückverlangen:
Betriebskostenabrechnung zu spät - Nachzahlung zurückbekommen,
ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 94/05).  



Redaktion


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