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Eingangstür der Wohnung - Streichen der Tür in anderer Farbe

Wurde die Außenseite einer Wohnungseingangstür vom Mieter in einer anderen Farbe gestrichen, so kann der Vermieter verlangen, dass die ursprüngliche Farbgebung der Wohnungstür entsprechend der farblichen Gestaltung der anderen Türen des Treppenhauses wieder hergestellt wird.

Eingangstür der Wohnung durch Mieter in anderer Farbe gestrichen - Schadenersatz

Ein Vermieter klagte wegen einer in einer anderen Farbe gestrichenen Wohnungseingangstür auf Schadenersatz - der Mieter wollte keine Zahlung für die Wiederherstellung des ursprünglichen farblichen Zustands leisten wollte.

Anstrich Wohnungstür in einer anderen Farbe - Vermieter klagt gegen Mieter auf Schadenersatz

Das Amtsgericht Münster (Az. 8 C 488/14) urteilte, dass der Mieter durch den Anstrich der Außenseite der Wohnungstür den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt habe. 

  • Ein Gestaltungsrecht stehe dem Mieter während der Mietzeit nur für die Innenräume der Wohnung zu. Daher musste der Mieter Schadenersatz zahlen. 
  • Dem Vermieter wurden jedoch nicht die ihm entstandenen Kosten in voller Höhe als Schadenersatz zugesprochen.
Hinweis


Innerhalb einer Wohnung dürfen Mieter entscheiden, wie sie während der Mietzeit die Wohnung gestalten.

Höhe des Schadenersatzes wegen Neuanstrich der Außenseite der Eingangstür der Wohnung

Der Mieter hat meist nicht 100 Prozent der entstehenden Kosten zu zaheln. Der Grund: durch den Neuanstrich erhält der Vermieter eine Wertverbesserung.

Schadenersatz - Anstrich der Wohnungseingangstür hat eine wirtschaftliche Lebensdauer

Dies war auch in diesem Fall so: Der Vermieter musste sich einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen: 

Das Amtsgericht Münster setzte für die Berechnung des Abzugs "Neu für Alt" eine wirtschaftliche Lebensdauer des Anstrichs von 12 - 15 Jahren an.


Redaktion


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