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Hohe Betriebskosten - Vermieter handelt unwirtschaftlich - Urteil
Vermieter sollen bei den Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Was ist, wenn sie dagegen verstoßen, in der Betriebskostenabrechnung zu hohe Kosten berechnen, unwirtschaftlich handeln?
Betriebskostenabrechnung - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten einhalten
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass Vermieter keine überhöhten Betriebskosten verursachen und auf die Mieter als Betriebskosten umlegen sollen.
- Vermieter haben die mietvertragliche Pflicht, bei der Verursachung von Betriebskosten so sparsam zu wirtschaften, als könnten sie die Kosten nicht auf die Mieter umlegen, sondern müssten sie selbst bezahlen.
Hohe Betriebskosten - Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen
Es kommt selten vor, dass Mieter einen Nachweis für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führen können.
In aller Regel muss man als Mieter beweisen können, dass es günstigere Angebote für die Dienstleistungen gegeben hätte, der Vermieter durch die Beauftragung einer im Vergleich teuren Dienstleistung unwirtschaftlich gehandelt hat, die Kosten überdurchschnittlich sind.
Dafür braucht man als Mieter einen Marktüberblick, Vergleichsangebote - das ist nicht einfach.
Betriebskostenabrechnung - Nachweis des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
In einem kürzlich entschiedenen Fall (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg - Az. 210 C 387/16) ist es einer Berliner Mieterin gelungen, einen Verstoß der Vermieterin bei der Verursachung von zu hohen Betriebskosten nachzuweisen.
Hohe Kostensteigerung bei Betriebskosten - Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Bei der Abrechnung der Betriebskosten für 2013, 2014 und 2015 waren die Kosten für Winterdienst, Gartenpflege und Hauswart gegenüber den für 2012 abgerechneten Kosten jeweils über 50 % höher ausgefallen.
Betriebskosten - Grundsatz wirtschaftlich zu handeln, muss Vermieter einhalten - Urteil
Das Amtsgericht entschied, die Vermieterin müsse in einem solchen Fall erklären, welche Preisverhandlungen sie geführt hat und was sie versucht hat, um günstigere Anbieter für die jeweiligen Arbeiten zu finden.
- Da die Vermieterin das nicht angeben konnte, musste sie als Schadensersatz der Mieterin die Differenz zwischen den abgerechneten Kosten und den üblichen Kosten gemäß dem Betriebskostenspiegel ersetzen.
Dieses Urteil ist erfreulich, aber ein anderes Gericht könnte je nach Sachverhalt anders entscheiden.
Redaktion
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