Logo

Betriebskosten - Vermieter rechnet Eigenleistungen als Kosten ab

Der Vermieter kann Eigenleistungen erbringen, und dann die üblichen Kosten als Betriebskosten umlegen, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten zahlt.

Hinweis


Nach der Betriebskostenverordnung (§ 1) und auch nach der früher geltenden Zweiten Berechnungsverordnung (§ 27) kann der Vermieter eigene Sachleistungen oder Arbeitsleistungen, durch die er anderweitige Betriebskosten spart, auf die Mieter umlegen:
Betriebskostenverordnungen

Betriebskostenabrechnung - Eigenleistungen des Vermieters als Betriebskosten der Wohnung

  • Es können nur die üblichen Kosten umgelegt werden und der Vermieter muss ein detailliertes Leistungsverzeichnis eines Unternehmens vorlegen, damit Leistungen vergleichbar sind. 
  • Der Vermieter darf für Eigenleistungen grundsätzlich keine Mehrwertsteuer berechnen.
    Hierdurch ergibt sich, im Vergleich zu den Kosten, die an einen Dritten bzw. an eine Firma zu zahlen wären, meist eine Ersparnis.

Wirtschaftlichkeitsgebot - Zweifel an den Betriebskosten für Eigenleistung des Vermieters

  • Bestehen Zweifel an der Höhe der Kosten, dann muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Mieter belegen, dass die Kosten nicht üblich sind.
  • Es kommt auch vor, dass der Vermieter Kosten als Eigenleistungen in der Betriebskostenabrechnung umlegen will, die von einem Dritten gefälligkeitshalber erbracht wurden. 
Hinweis


Erbringen Vermieter Eigenleistungen, dann betrifft dies meist auszuführende Arbeiten im Bereich

- der Gartenpflege,

- der Hausmeistertätigkeit, 

- der Schnee- und Eisbeseitigung,

- der Hausreinigung.

Es können auch andere Leistungen, die als Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, als Eigenleistung auf die Mieter umgelegt werden.

  • Der Vermieter muss bei in Eigenleistung ausgeführten Dientsleistungen immer das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten:
    Wirtschaftlichkeitsgebot - Betriebskosten dürfen nicht zu teuer sein
  • Wenn Sie Zweifel haben, ob die Höhe der vom Vermieter in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Kosten für Eigenleistungen ordnungsgemäß ist, oder ob in Ansatz gebrachte Eigenleistungen überhaupt umlegbare Betriebskosten sind, sollte eine rechtliche Beratung durchgeführt werden.

Vermieter rechnet die Kosten der Gartenpflege als eigene Leistung bei den Betriebskosten ab

  • Gartenpflege - die Eigenleistung des Vermieters für die Gartenpflege darf sich nur auf bereits gärtnerisch angelegte Flächen beziehen. Würde ein Garten neu angelegt, so dürfen hierfür keine Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten können sich danach bemessen, die örtlich für eine vergleichbare Leistung an einen Dienstleister (Firma) zu zahlen wären.

Kann der Vermieter die selbst ausgeführte Hausmeistertätigkeit als Betriebskosten abrechnen?

  • Hausmeister - der Vermieter darf Kosten für einen Hauswart nach den Kosten abrechnen, die durch die Erbringung dieser Leistung an eine Firma (Dritten) zu zahlen wären. Arbeiten für die Instandhaltung des Grundstücks usw. dürfen grundsätzlich nicht berechnet werden, auch keine Verwaltungstätigkeiten (Wohnungsabnahmen sind z.B. eine Verwaltungstätigkeit):
    Hausmeister - welche Kosten sind Betriebskosten des Mieters? 

Vermieter macht die Schnee- und Eisbeseitigung selbst, berechnet Betriebskosten dafür

  • Schnee- und Eisbeseitigung - auch hier gilt, dass der Vermieter die Kosten für den Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung ansetzen darf, die normalerweise für eine vergleichbare Leistung an eine örtlich ansässige Firma zu zahlen wären.

Kosten einer Hausreinigung als Eigenleistung in der Betriebskostenabrechnung



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: