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Kautionsabrechnung - Forderungen verrechnen nicht immer möglich
Forderungen des Vermieters, die nicht im Rahmen des Mietvertrages während des Mietverhältnisses für ein und denselben Vertrag entstanden sind, sogenannte mietfremde Ansprüche, darf der Vermieter am Mietvertragsende nicht mit der Kaution verrechnen bzw. aufrechnen.
Ende des Mietvertrages für Wohnung - Vermieter muss Kaution abrechnen
Hat der Mieter eine Kaution gezahlt oder eine andere Sicherheit gegeben, dann muss der Vermieter nach Rückgabe der Wohnung prüfen, ob noch Ansprüche aus diesem Mietverhältnis bestehen.
- Bestehen keine Ansprüche, dann muss vom Vermieter die Kaution nebst Zinsen abgerechnet und ausgezahlt, eine anderweitige Sicherheit herausgegeben werden:
Ende des Mietvertrags - Kaution abrechnen, freigeben oder verwerten
Allerdings kann sich der Vermieter mit der Abrechnung mindestens sechs Monate Zeit lassen, und kann auch danach noch Anteile zurückbehalten z.B. wegen noch nicht abgerechneter Betriebskosten.
Kautionsherausgabe - Frist für Vermieter
Vermieter will Forderungen mit Kaution verrechnen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen
Die Verrechnung mietfremder Ansprüche über die Kautionsabrechnung des Vermieters am Mietvertragsende, also die Aufrechnung von Ansprüchen, die nicht aus dem konkret durch diese Kaution abgesicherten Mietverhältnis stammen, ist nicht möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.7.2012 (Az. VIII ZR 36/12) entschieden.
Darunter fallen z.B. auch Forderungen, die aus einem früheren Mietverhältnis für eine andere Wohnung beim gleichen Vermieter entstanden sind.
Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis
- Die Kaution dient, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, was äußerst selten der Fall ist, ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters für ein konkretes Mietverhältnis, für welches die Kaution gezahlt wurde.
- Eine Aufrechnung der Kaution mit sogenannten "mietfremden", anderen Forderungen des Vermieters, ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Verrechnung bzw. Aufrechnung der Kaution mit mietfremden Forderungen des Vermieters, ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Vermieter irgendwelche Forderungen nicht mehr durchsetzen kann, weil der Mieter z.B. zahlungsunfähig ist.
Redaktion
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