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Mieterhöhung wegen vom Mieter in der Wohnung eingebaute Küche

Hat ein Mieter auf eigene Kosten eine Küche in die Mietwohnung eingebaut, so darf der Vermieter die vom Mieter eingebaute Küche nicht bei einer Mieterhöhung als mieterhöhendes Ausstattungsmekmal ansetzen.

Einbauküche gehört dem Mieter - Vermieter darf für die Küche keine Mieterhöhung verlangen

Wegen einer vom Mieter in der Wohnung eingebauten Küche, kann der Vermieter keine Mieterhöhung in Richtung der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, die Küche als Ausstattungsmerkmal berücksichtigen.

  • Dies gilt auch dann, wenn ursprünglich eine Küche des Vermieters vorhanden war und er dem Mieter erlaubt hat, auf Kosten des Mieters die alte durch eine eigene neue Küche zu ersetzen.
  • Anders könnte dies dies nur sein, wenn der Vermieter die neue Einbauküche bezahlt hätte.

Ortsübliche Vergleichsmiete - Einbauküche Eigentum des Mieters, kein Grund für Mieterhöhung

Eine Einbauküche, die dem Mieter gehört, kann für eine vom Vermieter geforderte Mieterhöhung niemals als Ausstattungsmerkmal herangezogen werden und ist damit kein Merkmal zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

  • Dies gilt für die gesamte Dauer des Mietvertrages.
  • Anderslautende Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, dass eine vom Mieter eingebaute Küche für Mieterhöhungen herangezogen werden kann, sind unwirksam.

Das hat der Bundesgerichtshof zu dem Aktenzeichen VIII ZR 52/18 am 24.10.2018 entschieden.

Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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