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Mietpreisbremse - Vermieter muss Miete zurückzahlen - Urteil
Gilt für einen Wohnungsmietvertrag die Mietpreisbremse, so kann bei einem Verstoß des Vermieters gegen die Mietpreisbremse der Anspruch der Mieter gegen den Vemieter bestehen, Miete zurückzuzahlen.
Mietpreisbremse gilt für Gebiete mit starker Wohnungsknappheit
Die Bundesländer können durch Verordnungen Gebiete festlegen, in denen die Miete bei Neuvermietung begrenzt ist, die sogenannte Mietpreisbremse, § 556 d-g BGB.
Gebiete, in denen die Mietpreisbremse gilt
Die Miete darf dann bei Wiedervermietung nach Inkrafttreten der Verordnung maximal mit einer Miete von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet werden.
Mietpreisbremse hat Ausnahmen und Schwierigkeiten
Es gibt Ausnahmen im Gesetz, und viele Mieter wollen sich mit Ihrem Vermieter nicht "anlegen".
Die Mietpreisbremse, also die Begrenzung der Neuvermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wird zu Recht kritisiert und sollte verbessert werden.
- Berufen sich Mieter sich auf diese Regelung, so kann das durchaus erfolgreich sein.
Berlin - Vermieter muss Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse zurückzahlen
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 2 C 202/16) hat am 28.09.2016 einen Vermieter zur Rückzahlung verurteilt, soweit die vereinbarte Miete die mit der sogenannten Mietpreisbremse gegebene gesetzliche Grenze überstieg.
Erlaubt ist bei einem Mieterwechsel (Wiedervermietung) eine maximal 10-prozentige Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Verstoß gegen die Mietpreisbremse - Vermieter senkt die Miete nicht - Klage
Die Mieter hatten kurz nach Abschluss ihres neuen Mietvertrages die entsprechende Rüge erhoben. Der Vermieter war nicht bereit, die Miete zu senken, die Mieter mussten klagen, damit der Vermieter die Miete auf das gesetzlich zulässige Niveau senkt.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil übrigens auch ausführlich begründet, dass der Berliner Mietspiegel für eine Beurteilung ausreicht.
Redaktion
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