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Nutzung Balkon, Terrasse der Mietwohnung für Anbau von Gemüse

Die Bepflanzung eines Balkons oder einer Terrasse, auch mit Gemüse, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietwohnung, vorausgesetzt, dass dies den Rahmen einer üblichen Nutzung nicht überschreitet. 

Nutzung des Balkons - Gemüse, Nutzpflanzen auf Balkon, Terrasse der Mietwohnung

Handelt es sich um eine in dieser Gegend übliche Nutzung, dann gehört die Bepflanzung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und es können auch Gemüse, sonstige Nutzpflanzen und Kräuter auf einem Balkon, einer Terrasse gepflanzt werden.

Aber auch wenn andere so etwas nicht machen, ergibt sich daraus nicht unbedingt, dass keine vertragsgemäße Nutzung mehr vorliegt.

Rankgitter auf Balkon als Mieter anbringen

Das Aufstellen eines kleinen Rankgitters für sogenanntes "Klettergemüse", kann sich im zulässigen Rahmen bewegen, ist aber vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Soll für die Befestigung eines Rankgitters gebohrt werden, dann darf die Bausubstanz nicht beschädigt werden. In Zweifelsfällen sollte die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Das Bohren in den Boden des Balkons gilt als generell nicht zulässig, da die Abdichtung des Balkons beschädigt wird.

  • Rankgitter sind oft ohne Bohren zu befestigen, z.B. mit Hilfe von Kabelbindern, Draht oder  Rohrschellen.

Vermieter fordert, dass die Nutzung des Balkons für den Gemüseanbau begrenzt wird

Es kommt vor, dass Vermieter verlangen, den Anbau von Gemüse (und anderer Bepflanzung) einzustellen oder zu reduzieren, da sich die Bepflanzung nicht mehr in einem üblichen, normalen Rahmen bewegt.

  • Ein Grund kann sein, dass durch eine intensive Bepflanzung andere Mieter in der Nutzung ihrer Wohnung, des Balkons, eingeschränkt sind, z.B. wegen überragender Pflanzen.

Gemüse, Nutzpflanzen auf Balkon - Pflanzenreste fallen auf andere Balkone, Gießwasser tropft

Es kommt auch vor, dass Nachbarn durch herabfallende Pflanzenreste oder auch durch Gießwasser in der Nutzung ihrer Balkone bzw. Wohnungen eingeschränkt sind, den Vermieter aufgefordert haben, dass dies zu unterbinden ist - der Vermieter kann verlangen, dass diese Störung anderer Nachbarn unterbleibt. 

Gemüsegarten auf Balkon der Wohnung als Gefahr für die statische Sicherheit

Eine intensive Nutzung eines Balkons oder einer Terrasse kann zu einer statischen Gefährdung führen. Ein statisches Problem kann gegeben sein, wenn mit Hochbeeten und/oder vielen Pflanzkübeln ein "Gemüsegarten" auf dem Balkon oder einer in höheren Stockwerken liegenden Terrasse errichtet wird - mit Erde gefüllte Hochbeete oder Kübel sind schwer. Bewässerte Hochbeete und Pflanzkübel noch schwerer.

  • Die zulässige Gewichtsbelastung, zusammengenommen mit Personen, die den Balkon nutzen, kann daher durchaus eine Gefahr für die bauliche Sicherheit, eine Gefahr für andere und für sich selbst sein.
  • Aus statischen Gründen kann daher die Aufstellung von größeren Pflanzkübeln oder Hochbeeten untersagt bzw. ein Entfernen gefordert werden.

Vermieter fordert, den Gemüseanbau auf dem Balkon zu beenden, Pflanzen zu entfernen

Erhält man als Mieter eine Abmahnung, wird verlangt, dass Hochbeete oder Pflanzkübel wegen einer statischen Gefährdung entfernt werden müssen, so ist dies ernst zu nehmen.

Klage des Vermieters wegen intensiver Nutzung des Balkons für Gemüse- und Kräuteranbau

Kommt es zum Streit und zur Klage des Vermieters, z.B. weil Pflanzen über die Balkonbrüstung, oder bereits zum Nachbarn ragen, sind andere Mieter durch die Nutzung gestört, dann urteilt das Gericht darüber, ob sich die Nutzung des Balkons, einer Terrasse noch im Rahmen einer erlaubten vertraglichen Nutzung der Wohnung bewegt oder nicht.

Gibt ein Gericht dem Vermieter Recht, dann muss die Bepflanzung entfernt bzw. zurückgeschnitten werden.

  • Ist bereits eine Kündigung des Vermieters erfolgt, weil Mieter auf eine Abmahnung nicht reagiert haben, dann befindet das Gericht auch über die Rechtmäßigkeit der Kündigung.



Redaktion


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