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Ratgeber Untervermietung
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Sonnenschutz, Sichtschutz am Balkon der Wohnung anbringen
Wollen Mieter am Balkon der Wohnung einen Sichtschutz bzw. Sonnenschutz anbringen, so kann es dafür erforderlich sein, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
Balkone der Mietwohnungen haben oft keinen Sichtschutz, auch keinen Sonnenschutz
Balkone sind oft von einem durchbrochenen oder durchsichtigen Geländer umgeben. Es ist aber verständlich, wenn man bei der Nutzung des Balkons nicht beobachtet werden möchte, einen Sichtschutz anbringen möchte.
Ohne ausreichenden Sonnenschutz ist man in der Nutzung des Balkons durchaus eingeschränkt - zusätzlich kann sich die Wohnung stark erwärmen.
Hitze, Sonne heizt Wohnung auf - muss der Vermieter handeln?
Vorübergehender Sichtschutz, Sonnenschutz auf Balkon der Mietwohnung
Es ist keine mietvertragliche Pflichtverletzung, wenn Mieter einen Sichtschutz bzw. Sonnenschutz am Geländer anbringen und/oder auch ein Sonnenschirm aufgestellt wird, während der Balkon genutzt wird. Das gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung.
Benutzung - was darf ich als Mieter in meiner Mietwohnung tun?
Anbringen eines Sonnenschutzes am Balkon kann bauliche Veränderung sein
Eine feste Verbindung, also z.B. ein Bohren und Festschrauben eines Sonnenschutzes oder Sichtschutzes im Bereich des Balkons sollte vermieden werden, weil das als bauliche Änderung gilt.
- Bauliche Veränderungen sind immer genehmigungspflichtig - der Vermieter muss in solchen Fällen nicht unbedingt die Erlaubnis erteilen.
Musterbrief - Erlaubnis für Umbauten, Einbauten in der Mietwohnung
Sonnenschutz am Balkon der Mietwohnung - Vermieter muss Erlaubnis für Anbau erteilen
Aber auch: Es kann für Mieter die Möglichkeit bestehen, dass ein Sonnenschutz am Balkon angebracht werden darf, der Vermieter die Erlaubnis erteilen muss - dies geht aus einem Urteil hervor:
Markise auf Balkon der Mietwohnung als Mieter anbringen - Urteil
Dauerhafter Sichtschutz, Sonnenschutz am Balkon - Erlaubnis vom Vermieter
Soll für längere Zeit ein Sichtschutz und Sonnenschutz angebracht werden, so kann dadurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert werden.
Eigentümer gepflegter, gar unter Denkmalschutz stehender Häuser, reagieren deswegen durchaus empfindlich, verlangen den Abbau.
- Es ist daher zu empfehlen, vorher den Vermieter um Erlaubnis zu bitten.
- Zu beachten:
Ein Sichtschutz, Sonnenschutz muss immer so befestigt sein, dass es ausgeschlossen ist, dass dieser sich (z.B. bei Wind) lösen kann, herabfällt, zu einer Unfallgefahr führt.
Bastmatte am Balkon - Gericht verurteilt Mieter zum Abbau
Das Amtsgericht Köln urteilte (Az. 220 C 27/11), eine am Geländer befestigte Bastmatte dürfe nicht höher sein als das Geländer und verpflichtete den Mieter zum Abbau. Der Mieter hatte keine Erlaubnis bei seinem Vermieter beantragt, wurde mehrmals zum Abbau aufgefordert.
Das Gericht befand in diesem Fall, es sei unerheblich, ob die Sichtschutzkonstruktion fest mit Gebäudeteilen verbunden sei, da das Erscheinungsbild des Hauses durch die Konstruktion erheblich beeinträchtigt sei.
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