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Ratgeber Untervermietung
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Trennwand, Raumteiler in Mietwohnung - Vermieter verlangt Rückbau
Darf man als Mieter eine Trennwand, einen Raumteiler aus Rigipsplatten oder anderem Material in einem Zimmer der Wohnung bauen?
Einbau einer Trennwand, eines Raumteilers als bauliche Veränderung der Wohnung
Mieter dürfen die Wohnung nach eigenem Geschmack gestalten - verboten ist aber in praktisch allen Mietverträgen, dass die Mieter bauliche Änderungen ohne vorherige Genehmigung des Vermieters vornehmen dürfen.
- Als bauliche Änderung gilt selbstverständlich, wenn dies Auswirkungen auf die Baustatik haben kann.
- Aber auch ohne Auswirkung auf die Statik kann eine bauliche Veränderung vorliegen.
Bauliche Änderungen dürfen Mieter nur nach Genehmigung durch den Vermieter ausführen. Diese Genehmigung solllten Sie unbedingt sich schriftlich geben lassen.
Machmal haben Mieter einer Wohnung Anspruch auf eine bauliche Veränderung
Für bestimmte bauliche Veränderungen, z.B. zur Reduzierung von Barrieren, Verbesserung des Einbruchsschutzes oder auch Einrichtung einer Ladesäule kann ein Anspruch auf Genehmigung bestehen.
Bauliche Änderung der Wohnung - Trennwand, Raumteiler als Vertragsverletzung
Wird keine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt, dann kann eine Vertragsverletzung vorliegen. Der Vermieter kann dann verlangen, dass die Vertragsverletzung beendet wird.
Bei schwerwiegenden baulichen Änderungen, oder wenn sich der Mieter auf eine Abmahnung weigert, die bauliche Änderung rückgängig zu machen, kann auch das Risiko einer Kündigung wegen Vertragsverletzung bestehen.
Vermieter verlangt Rückbau der Trennwand aus Rigips noch während der Mietzeit
Mieter hatten eine mehrere Meter lange Trennwand in der Wohnung errichtet, die Vermieterin war damit nicht einverstanden.
Sie verlangte, dass die Wand, noch während der Mietzeit, wieder entfernt werden soll.
Dieser Aufforderung kamen die Mieter nicht nach. Sie waren der Meinung, dass die Errichtung der Trennwand zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre und es kam zum Streit vor Gericht.
Landgericht verurteilt Mieter auf Entfernung der Wand
Bereits das Amtsgericht hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben und das Landgericht Berlin (Az. 63 S 115/16) gab der Vermieterin auch recht.
Im Mietvertrag war eine Regelung, dass sämtliche baulichen Maßnahmen in der Wohnung vom Vermieter zu genehmigen seien.
Die Mieter hatten keine Genehmigung ihrer Vermieterin für die Errichtung der Trennwand und ein Anspruch auf die Trennwand habe auch nicht bestanden.
- Das Bohren und Anbringen von Dübeln für die Befestigung von Regalen oder das Aufhängen von Bildern, gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, nicht aber eine Rigipswand.
- Die Art der Befestigung (im Boden, Wand und Decke) sei ohne Genehmigung nicht zulässig.
- Die Errichtung der Trennwand sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, nicht vergleichbar mit dem Anbringen von Regalen. Die Mieter mussten die Wand entfernen.
Redaktion
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