Logo

Vereinbarung eines Untermietzuschlags im Mietvertrag 

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter für eine Untervermietung von Teilen, oder einem Zimmer der Wohnung generell einen Untermietzuschlag zahlen soll, so ist diese Vereinbarung nicht wirksam.

Vermieter verlangt im Mietvertrag generell einen Untermietzuschlag - Vereinbarung unwirksam

Steht eine solche Regelung als Formularklausel im Vertrag, dann muss der Hauptmieter keinen Untermietzuschlag zahlen. 

Dies urteilte das Landgericht Berlin ( Urteil vom 27.1.2015, Az.16 O 442/14). Durch diese Klausel, so das Gericht, liegt eine unangemessene Benachteiligung für Mieter vor.

Meist sind Mietverträge vollständig vom Vermieter vorgegeben, es handelt sich um Formularverträge.

Regelungen in solchen Formularverträgen werden von den Gerichten besonders geprüft, ob sie für die Mieter durchschaubar und angemessen sind. Anderfalls können die Klauseln unwirksam sein.

Siehe dazu § 305 bis § 310 BGB.

Trotz der Unwirksamkeit der Klausel ist ein Untermietzuschlag aber nicht ganz ausgeschlossen.

Einen Untermietzuschlag darf der Vermieter nur in Ausnahmefällen verlangen
Möchte der Vermieter eine Mieterhöhung mit einem Untermietzuschlag wegen einer Untervermietung geltend machen, so geht das in der Regel eigentlich nur, wenn dafür überzeugende Gründe bestehen.
Untermietzuschlag, wenn Belegung der Mietwohnung nicht erhöht wird? 

  • Der Vermieter muss darlegen, warum eine Untervermietung ohne Mieterhöhung bzw. ohne einen Untermietzuschlag nicht zumutbar sein soll, § 553 Abs. 2 BGB.

Untervermietung - Mieter muss für Erlaubnis ein berechtigtes Interesse haben

Grundsätzlich: Untervermieten kann ein Hauptmieter, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung eingetreten ist, z.B. ein Zimmer unterzuvermieten, weil man sonst die Miete nicht mehr zahlen kann: Untervermieten erlaubt, wenn die Miete zu teuer ist.

  • Hierfür muss aber immer die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, wenn das Recht zur Untervermietung nicht schon im Mietvertrag geregelt wurde.

Keine wirksame Regelung zur Untervermietung im Vertrag

Ist im Vertrag nichts geregelt, so muss der Hauptmieter sein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung dem Vermieter darlegen - und einen Antrag für die Erlaubnis der Untervermietung beim Vermieter stellen.

Für registrierte Nutzer steht ein Musterbrief zur Einholung der Erlaubnis zur Untervermietung kostenlos zu Verfügung:


Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: