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Ratgeber Untervermietung
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Wohnungsrückgabe - Toilette verschmutzt, Ablagerungen als Schaden
Es kommt durchaus häufiger vor, dass bei der Wohnungsrückgabe festgestellt wird, dass die Toilette mit starken Ablagerungen behaftet ist. Die Ablagerungen haben in der Regel meist die Ursache, dass die Reinigung des Toilettenbeckens unterblieben ist.
Verschmutze Toilette, Ablagerungen - Vermieter verlangt Schadenersatz
Stark verschmutzte, verunreinigte Toiletten können, auch noch nach Auszug des Mieters einen Schadenersatzanspruch des Vermieters begründen. Ist das Toilettenbecken nicht auf einfache Art und Weise zu reinigen, so kann dies dazu führen, dass die Toilette neu angeschafft werden muss, der Vermieter vom (bisherigen) Mieter Schadenersatz verlangt.
- Ist die Toilette nicht Bei Neuanschaffung: Mieter haben in solchen Fällen in der Regel nicht 100 Prozent der Kosten zu tragen. Ist das Toilettenbecken sehr alt, dann kann es sogar möglich sein, dass Mieter keinen Schadenersatz leisten müssen:
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer
Schadenersatz wegen Wasserränder in einem Toilettenbecken wegen Kalkrändern
Normale Wasserränder durch kalkhaltiges Wasser gelten ab ca. 10 Jahren Alter eines Beckens als normal, können dann im Allgemeinen keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters für Reinigungskosten oder für ein neues Becken begründen, da es sich dann um eine normale Abnutzung handelt.
Ablagerungen in einem Toilettenbecken können zu Schadenersatz für Vermieter führen
Bei der Wohnungsrückgabe wurde festgestellt, dass sich im Bereich des Abflusses der Toilette starke Verunreinigungen, Ablagerungen gebildet hatten, die nur dadurch verursacht sein konnten, weil über lange Zeit eine Reinigung des Beckens vom Mieter nicht durchgeführt worden war.
Gericht entscheidet wegen schmutziger Toilette auf Schadenersatz für Vermieter
Der Vermieter verklagte seinen ehemaligen Mieter vor dem Amtsgericht Osnabrück (Az. 47 C 9/03) auf Schadenersatz.
- Das Gericht wertete die über lange Zeit mangelhafte Reinigung als nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter.
- Der Mieter hatte dem Vermieter Schadenersatz zu zahlen:
Schaden durch Mieter - Vermieter muss keine Frist für Beseitigung geben
Schadenersatz für Vermieter - Abzug Neu für Alt für Austausch einer alten Toilette
Eine gründliche Reinigung erschien, wegen starker Ablagerungen im Bereich des Abflusses, nicht besonders erfolgversprechend, auch unwirtschaftlich.
Der Vermieter durfte daher ein neues Becken installieren.
Die Toilette hatte bereits ein Lebensalter von 10 Jahren erreicht.
Die wirtschaftliche Lebensdauer eines Toilettenbeckens wurde vom Gericht (wie üblich) mit 20 Jahren angesetzt.
Da sich der Vermieter in solchen Fällen einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen muss, erhielt er für die 10 Jahre alte Toilette als Schadenersatz nur 50 Prozent der Kosten erstattet.
Redaktion
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