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Kündigung Untermietvertrag - welche Kündigungsfrist gilt?

Bei der Kündigung des Untermietvertrags ist zu beachten, dass es in einem Untermietverhältnis unterschiedliche Kündigungsfristen gibt, je nachdem, um was für ein Untermietverhältnis es sich handelt.

Untermietvertrag - die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen

Wie bei einem normalen Mietvertrag gilt, dass auch im Untermietverhältnis die Kündigung schriftlich erklärt werden muss. Erst ab Zugang der Kündigung, wenn die andere Seite sie erhalten hat, beginnt die jeweilige Kündigungsfrist,

Befristeter Untermietvertrag - Zeitmietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter

Es besteht durchaus häufiger ein zeitlich befristeter Untermietvertrag. Ein Untermietvertrag kann befristet abgeschlossen werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen: 
Zeitmietvertrag für Untermieter - Untermietvertrag befristen 

  • Eigenbedarf ist der am häufigsten vorkommende wirksame Grund für die Befristung eines Untermietvertrages.

Ist eine Befristung wirksam vereinbart worden, dann kann normalerweise keine Seite vor Ablauf dieser Zeit den Vertrag kündigen. 

Unbefristeter Untermietvertrag - gesetzliche Kündigungsfrist

Sonst gilt: Ein unbefristeter Untermietvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden.
Jede Seite muss die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (bei Kündigung durch Hauptmieter und bei Kündigung durch Untermieter) beachten.

Weitere Hinweise:
Untervermietung - welche Kündigungsfrist gilt in welchem Fall? 

Kurze Kündigungsfrist für Untermietvertrag bei möblierter Vermietung von Zimmern

Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch ist möglich

Oft anzutreffen ist mittlerweile auch eine Untervermietung zum vorübergehendem Gebrauch. Besteht dafür die Voraussetzung, dann lassen sich noch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren: 
Wohnung, Wohnraum zeitweise mieten - vorübergehender Gebrauch.

Fristlose Kündigung des Untermietvertrags

Ist die Situation so unzumutbar, dass auch das Ende einer kurzen Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann, dann kommt - für Hauptmieter und Untermieter - auch die Möglichkeit einer Fristlosen Kündigung in Betracht.

Fristlose Kündigung des Untermietvertrages




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