Logo

Verjährung von Forderungen des Mieters bei Wechsel des Vermieters

Kommt es zu einem Wechsel des Vermieters / Eigentümers für die Wohnung, dann sollten Mieter sorgfältig prüfen, ob dadurch bestehende Ansprüche, Forderungen von der Verjährung bedroht sind.

Wechsel Vermieter, Eigentümer - Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis - Verjährung

Die meisten Ansprüche, die Sie als Mieterin oder Mieter haben, unterliegen der Verjährung

Mit Eintritt der Verjährung können diese Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Gegenseite sich auf die Verjährung beruft.

Vermieterwechsel - prüfen, ob Ansprüche, Forderungen gegen früheren Eigentümer bestehen

Prüfen Sie sorgfältig, ob noch Ansprüche gegen den früheren Eigentümer bestehen, wenn es einen neuen Eigentümer / Vermieter für Ihre Wohnung gibt.

Beispiel

Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren innerhalb von sechs Monaten nach dem Eigentumsübergang.

Sie mussten z.B.  Reinigungskräfte bezahlen, um nach Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten den Schmutz beseitigen zu lassen. Am darauf folgenden 6. März wurde ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Sie müssen diese Ansprüche also spätestens bis zum 6. September gegenüber dem bisherigen Vermieter eingeklagt haben: Modernisierung, Instandsetzung - Aufwand, Kosten des Mieters 

Neuer Eigentümer der Wohnung - Verjährung von Forderungen gegen früheren Eigentümer

Manche Forderungen gegen den früheren Eigentümer unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Ansprüche auf Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung - keine Verjährung

Unverjährbar und unabhängig von einem Vermieterwechsel sind Ansprüche auf Instandhaltung und Instandsetzung, und auch die Ansprüche auf Mietminderung für die Zukunft werden durch den Vermieterwechsel nicht beeinträchtigt.

Es kann aber wichtig sein, den neuen Vermieter ausdrücklich und nachweisbar zu informieren

über Mängel am Haus, in der Wohnung, Mietminderung

Haben Sie gegenüber dem bisherigen Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, dann erlischt das mit dem Eigentümerwechsel möglicherweise, weil der alte Vermieter nicht mehr tun kann, wozu er durch das Zurückbehaltungsrecht angehalten werden soll


Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: