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Ratgeber Untervermietung
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Verjährung von Forderungen des Mieters bei Wechsel des Vermieters
Kommt es zu einem Wechsel des Vermieters / Eigentümers für die Wohnung, dann sollten Mieter sorgfältig prüfen, ob dadurch bestehende Ansprüche, Forderungen von der Verjährung bedroht sind.
Wechsel Vermieter, Eigentümer - Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis - Verjährung
Die meisten Ansprüche, die Sie als Mieterin oder Mieter haben, unterliegen der Verjährung.
Mit Eintritt der Verjährung können diese Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Gegenseite sich auf die Verjährung beruft.
Vermieterwechsel - prüfen, ob Ansprüche, Forderungen gegen früheren Eigentümer bestehen
Prüfen Sie sorgfältig, ob noch Ansprüche gegen den früheren Eigentümer bestehen, wenn es einen neuen Eigentümer / Vermieter für Ihre Wohnung gibt.
Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren innerhalb von sechs Monaten nach dem Eigentumsübergang.
Sie mussten z.B. Reinigungskräfte bezahlen, um nach Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten den Schmutz beseitigen zu lassen. Am darauf folgenden 6. März wurde ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Sie müssen diese Ansprüche also spätestens bis zum 6. September gegenüber dem bisherigen Vermieter eingeklagt haben: Modernisierung, Instandsetzung - Aufwand, Kosten des Mieters
Neuer Eigentümer der Wohnung - Verjährung von Forderungen gegen früheren Eigentümer
Manche Forderungen gegen den früheren Eigentümer unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Ansprüche auf Rückforderung von Mieten (z.B. wegen Mietminderung) und Schadenersatz) müssen Sie z.B. gegenüber dem bisherigen Vermieter geltend machen.
- Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung (sog. Regelverjährung).
- Prüfen Sie ggf., ob Sie die Verjährung unterbrechen können.
Ansprüche auf Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung - keine Verjährung
Unverjährbar und unabhängig von einem Vermieterwechsel sind Ansprüche auf Instandhaltung und Instandsetzung, und auch die Ansprüche auf Mietminderung für die Zukunft werden durch den Vermieterwechsel nicht beeinträchtigt.
Es kann aber wichtig sein, den neuen Vermieter ausdrücklich und nachweisbar zu informieren
über Mängel am Haus, in der Wohnung, Mietminderung
Haben Sie gegenüber dem bisherigen Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, dann erlischt das mit dem Eigentümerwechsel möglicherweise, weil der alte Vermieter nicht mehr tun kann, wozu er durch das Zurückbehaltungsrecht angehalten werden soll
- Wenn Sie gegenüber dem neuen Vermieter das Zurückbehaltungsrecht geltend machen wollen, müssten Sie das ihm gegenüber ausdrücklich mitteilen.
Zurückbehaltungsrecht bei Wechsel des Vermieters
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