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Wohnung, Haus verkauft - wer ist für Mängel, Schäden zuständig?
Verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln am Haus oder in der Wohnung ist der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer / Vermieter. Wurde das Haus verkauft, dann ist es die Pflicht des neuen Eigentümers im Haus, in der Wohnung auftretende Mängel zu beseitigen. Das gilt auch für schon früher vorhandene Mängel, alte Schäden.
Neuer Eigentümer hat auch Mängel zu beseitigen, die der vorige Eigentümer nicht behoben hat
Auch ältere Mängel, frühere Schäden, die vom vorigen Eigentümer nicht behoben wurden, sind vom neuen Eigentümer zu beseitigen, wenn durch diese Mängel die Nutzung des Hauses, der Wohnung eingeschränkt ist.
Neuer Eigentümer, Vermieter übernimmt alle Pflichten aus dem Mietverhältnis, Mietvertrag
Ein neuer Eigentümer tritt in den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Daher hat der neue Eigentümer seinem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch, die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache zu gewähren.
Wenn unklar ist, ob wirklich schon ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, fragen Sie nach.
- Notfalls ist eine Auskunft beim Grundbuchamt möglich:
Grundbuch einsehen, Eigentümer der Wohnung feststellen
Ansprüche des Mieters aus bisherigem Mietverhältnis gegen neuen Eigentümer, Vermieter
Der neue Eigentümer ist für die Beseitigung eines Mangels verantwortlich:
Mietwohnung - Reparaturen, Mängel beseitigen, Pflicht des Vermieters
Sie sollten dem neuen Eigentümer, am besten mit Bezugnahme auf frühere Schreiben an die bisherige Verwaltung / den früheren Vermieter die bestehenden Mängel nochmals mitteilen und ebenfalls bzw. nochmals eine ausreichende Frist für die Beseitigung setzen
- Reagiert der neue Vermieter auf die erneute Mangelanzeige nicht, sollten Sie die Erledigung schriftlich anmahnen, eine Nachfrist setzen.
Achten Sie darauf, dass Sie einen Zustellungsnachweis haben.
Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe
Haus, Wohnung verkauft - Ansprüche wegen Mietminderung gehen auf neuen Eigentümer über
Haben Sie bereits gegenüber dem früheren Eigentümer eine Mietminderung angekündigt und zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt, dann sollten Sie den neuen Vermieter auf die Gründe für die beabsichtigte Mietminderung hinweisen, bzw. wegen einer mit dem früheren Vermieter bestehenden, getroffenen Vereinbarung den neuen Eigentümer informieren.
- Insbesondere dann, wenn die Miete wegen nicht zu beseitigender Mängel dauerhaft gemindert wurde:
Mängel nicht zu beseitigen, Miete auf Dauer senken
Vermieterwechsel, neuer Vermieter - Mietminderung gegenüber neuem Vermieter
Da der neue Vermieter, Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag eintritt, gehen auch bisher bestehende Ansprüche aus einer MIetminderung auf den neuen Eigentümer über:
Neuer Vermieter - bisherige Ansprüche wegen Mietminderung mitteilen
- Haben Sie die Miete bisher schon unter Rückforderungsvorbehalt gezahlt, dann sollten Sie diesen Vorbehalt gegenüber dem neuen Vermieter ausdrücklich wiederholen:
Miete unter Vorbehalt zahlen - ist dem (neuen) Vermieter mitzuteilen
Es empfiehlt sich zu überlegen, dass Sie für den Fall einer gekürzten Mietzahlung ggf. die Miete nicht mehr direkt kürzen, sondern an den neuen Eigentümer die Miete unter Vorbehalt zahlen - besonders dann, wenn die Mietminderung strittig sein kann.
Klären Sie die Vorgehensweise in einer Beratung mit Ihrem Anwalt:
Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten?
Zurückbehaltung Miete - Zurückbehaltungsrecht bei neuem Eigentümer ist neu zu prüfen
Wenn Sie von der Miete auf Grund eines ausgeübten Zurückbehaltungsrechts Beträge einbehalten haben, beachten Sie:
- Dieses Zurückbehaltungsrecht erlischt durch den Vermieterwechsel!
Gegenüber dem neuen Vermieter müssten Sie ganz neu vorgehen:
Neuer Eigentümer - Bisheriges Zurückbehaltungsrecht neu prüfen
Schadenersatzansprüche, die durch frühere Mängel, also im bisherigen, früheren Mietverhältnis, entstanden sind, können möglicherweise gegenüber dem neuen Vermieter nicht geltend gemacht werden.
- Achtung:
​​​​​​​Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten.
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