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Wechsel Vermieter der Wohnung - Verjährung Forderungen, Ansprüche
Kommt es zu einem Wechsel des Vermieters / Eigentümers für die Wohnung, dann sollten Sie sorgfältig prüfen, ob durch diesen Vermieterwechsel / Eigentümerwechsel Ansprüche von der Verjährung bedroht sind.
Wechsel Vermieter, Eigentümer - Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis - Verjährung
Die meisten Ansprüche, die Sie als Mieterin oder Mieter haben, unterliegen der Verjährung.
Das heißt, sie können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn eine bestimmte Zeit abgelaufen ist, und die Gegenseite sich auf die Verjährung beruft.
Vermieterwechsel - prüfen, ob Ansprüche, Forderungen gegen früheren Eigentümer bestehen
Prüfen Sie sorgfältig, ob noch Ansprüche gegen den früheren Eigentümer bestehen, wenn es einen neuen Eigentümer / Vermieter für Ihre Mietwohnung gibt:
Z.B.
Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren innerhalb von sechs Monaten nach dem Eigentumsübergang.
Sie mussten Reinigungskräfte bezahlen, um nach Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten den Schmutz beseitigen zu lassen. Am darauf folgenden 6. März wurde ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Sie müssen diese Ansprüche also spätestens bis zum 6. September gegenüber dem bisherigen Vermieter eingeklagt haben: Modernisierung, Instandsetzung - Aufwand, Kosten des Mieters
Wohnung hat einen neuen Eigentümer - Forderungen gegen früheren Eigentümer
Manche Forderungen gegen den früheren Eigentümer unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Z.B.
Ansprüche auf Rückforderung von Mieten (z.B. wegen Mietminderung) und Schadenersatz müssen Sie gegenüber dem bisherigen Vermieter geltend machen. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung (Regelverjährung).
Prüfen Sie ggf., ob Sie die Verjährung unterbrechen können.
Ansprüche auf Instandhaltung und Instandsetzung der Mietwohnung - keine Verjährung
Unverjährbar und unabhängig von einem Vermieterwechsel sind Ansprüche auf Instandhaltung und Instandsetzung, und auch die Ansprüche auf Mietminderung für die Zukunft werden durch den Vermieterwechsel nicht beeinträchtigt.
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Redaktion
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