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Aufnahme eines Telefongesprächs - Mithören - Gespräch als Beweis

Aufnahme eines Telefongesprächs - Telefongespräche sind besonders geschützt. Die Aufnahme eines Telefonats kann nur sehr eingeschränkt als Beweis verwendet werden.

Telefonat ohne Erlaubnis des Gesprächspartners aufnehmen

Wer mit einem anderen telefoniert, äußert sich unter vier Augen bzw. vier Ohren und verlässt sich darauf.

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts führt dazu, dass solche privaten Äußerungen grundsätzlich nicht anderen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, durch Mithören oder Aufzeichnen des Gesprächs.

  • Das bedeutet, dass sich der Inhalt eines solchen Telefonats oft auch nicht beweisen lässt. Der andere Gesprächsteilnehmer braucht nur zu bestreiten, dass er das gesagt oder gehört hat, worauf es ankommt.

Aufnahme von Telefongespräch - Mitschnitt, Aufnahme als Beweis

Soll ein Telefongespräch aufgenommen werden, dann müssen Sie vorher den Gesprächspartner um Erlaubnis bitten: 

"Sind Sie einverstanden, dass ich das Gespräch aufzeichne?"

Erst wenn der Gesprächspartner zustimmt, dürfen Sie das Aufnahmegerät einschalten. 

  • Sie sollten dann am Anfang der Aufzeichnung noch einmal wiederholen, dass die andere Seite mit der Aufzeichnung einverstanden ist.
Hinweis


Wird unbefugt ein Telefongespräch aufgezeichnet, aufgenommen, so kann nach § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafbarkeit vorliegen.

Aufnahmen, die ohne vorherige Erlaubnis des Gesprächspartners angefertigt wurden, sind als Beweismittel fast immer unverwertbar.

  • Ähnliches gilt, wenn Sie unerlaubt und absichtlich jemanden über den Lautsprecher mithören lassen und diese Person dann Zeuge sein soll.

Telefongespräche - Zeuge hört mit, was am Telefon zu einem anderen gesagt wird

Es ist kein Problem, wenn jemand während des Telefonats sich ebenfalls im Raum befindet.

Derjenige kann aber nur bestätigen, was einer der Gesprächspartner gesagt hat, nicht aber was der Gesprächspartner antwortet.

Hinweis

Ein Ausweg könnte vielleicht sein, dass ein besonders wichtiger Gesprächsinhalt, die Äußerung des anderen noch einmal so wiederholt wird, dass dies die andere im Zimmer sich aufhaltende Person hört: "Sie sagen also..." "Ich werde also, wie von Ihnen gewünscht, jetzt folgendes tun...

    Zeuge soll ein Telefonat mithören - Zustimmung des Gesprächspartners

    Wollen Sie jemand anderen das Gespräch über Lautsprecher mithören lassen, muss auch darauf zuvor der Gesprächspartner hingewiesen werden:

    "Sie haben sicher nichts dagegen, dass ich den Lautsprecher einschalte?"
    Erst wenn die andere Seite zustimmt, dürfen Sie den Lautsprecher einschalten.

    Beweis des Inhalts eines Telefonats - Protokoll zum Inhalt eines Telefongesprächs machen

    Es empfiehlt sich, den wesentlichen Inhalt eines Telefongesprächs aufzuschreiben und bei wichtigen Punkten ein entsprechendes Schreiben (nachweisbar) an den Telefon-Gesprächspartner zu schicken:

      "Wie Sie heute morgen (am...) in unserem Telefonat erklärt haben" 


    Redaktion


    Hinweis

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