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Keine Betriebskostenabrechnung erhalten - Vorauszahlungen einstellen?

Wenn der Vermieter einer Wohnung innerhalb der Abrechnungsfrist keine Betriebskostenabrechnung erstellt hat, nicht über die gezahlten Betriebskostenvorschüsse abgerechnet hat, dann ist die Frage, was kann man jetzt tun? Insbesondere dann, wenn man aus der Abrchnung ein Betriebskostenguthaben erwartet.

Betriebskostenvorauszahlungen für Wohnung - Abrechnung der Betriebskosten

Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung über die Betriebskosten, die Vorschusszahlungen vorlegen. 

Betriebskostenabrechnung - Frist zur Abrechnung für Vermieter 

Keine Betriebskostenabrechnung für die Wohnung erhalten - Frist für Erstellung

Wenn Sie davon ausgehen, dass die Abrechnung ein Betriebskostenguthaben ergibt:

  • Gleich nach dem Ende der Abrechnungsfrist die Abrechnung anmahnen und eine kurze Frist für die Erstellung setzen.

Nach Ablauf der Frist können Sie z.B. Klage auf die Erstellung der Abrechnung erheben.

Wenn Sie mit einem beträchtlichen Guthaben rechnen, dann kann ein Anspruch auf Zinsen wegen einem entstandenen Zinsschaden (Sie haben einen Kredit aufgenommn) eventuell bestehen. Hierzu müssen Sie den Vermieter anmahnen, in Verzug setzen.

Es könnten auch noch weitere Schritte gegenüber dem Vermieter in Betracht kommen:
Vermieter schickt keine Betriebskostenabrechnung für die Wohnung 

Hinweis


Der Vermieter kann aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung in der Regel keine Nachforderungen mehr stellen.

Ein Betriebskostenguthaben hat der Vermieter immer zu erstatten.
Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung

Keine Betriebskostenabrechnung - Einstellung der Vorauszahlungen für Betriebskosten

Ein Zurückbehaltungsrecht für die Betriebskostenvorauszahlungen wegen nicht erstellter Abrechnungen bezieht sich auf die laufenden Vorauszahlungen. 

Hinweis


Betriebskostenvorauszahlungen - Mieter zahlt keine Betriebskostenvorschüsse für die Wohnung

Ein Einbehalt der Vorauszahlungen (ohne tatsächlichen Grund, z.B. die Ausübung eines geprüften Zurückbehaltungsrechts) bedeutet: 


Redaktion


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