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Mäuse in Haus und Wohnung - Mietminderung

Vermehrtes Auftreten von Mäusen in Haus und Wohnung kann Mieter zu einer Mietminderung berechtigen.

Erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Wohnung wegen Mäusen als Mangel 

Wird der Gebrauch der Mietwohnung erheblich beeinträchtigt, dann liegt ein Mangel vor. Mieter haben das Recht, die Beseitigung des Mangels vom Vermieter zu verlangen.

Im Haus, in der Wohnung sind Mäuse

Vor allem bei Wohnungen im Erdgeschoss, in der Nähe von Gaststätten oder Orten, an denen Lebensmittel gelagert (produziert) werden, kann man manchmal Mäuse beobachten, die durch das Haus laufen, in die Wohnungen kommen. Mäuse gelten als Schädlinge, und sie können Krankheitserreger übertragen.

  • Treten in der Mietwohnung Mäuse in erheblichem Maße auf, dann muss ein professioneller Schädlingsbekämpfer tätig werden.

Mäuse, Ungeziefer beseitigen - der Vermieter ist zuständig

  • Dafür ist immer der Vermieter verantwortlich.
  • Der Vermieter kann das nicht mit der Begründung abwehren, man wisse nicht, woher die Mäuse kommen, oder der Mieter sei selbst am Auftreten von Mäusen schuld.
  • Mieter müssen die Arbeit des Schädlingsbekämpfers ermöglichen.

Mäuse in der Mietwohnung, weitere Hinweise: 
Mäusebefall in der Wohnung, im Haus - was tun? 

Mietminderung wegen Mäusen in Haus oder Wohnung

Ein erheblicher Mangel berechtigt nach § 536 BGB zur Mietminderung. Voraussetzung ist nur, dass der Vermieter von dem Mangel - also dem Mäusebefall - nachweisbar Kenntnis hat.

Sie sollten dann aber nicht einfach eine Mietminderung von der Miete abziehen, denn es ist schwer einschätzbar, wie hoch die Mietminderung sein kann.

Mäusebefall - wie hoch ist die Mietminderung?

Es kommt darauf an, wie stark die Beeinträchtigung der Wohnnutzung ist und wie lange sie dauert. Die Richter haben einen weiten Bewertungsspielraum.

In einem Haus in Frankfurt war starker Mäusebefall aufgetreten, der auch lange Zeit anhielt: Neunmal innerhalb von vier Monaten musste der Schädlingsbekämpfer kommen.

Urteil AG Frankfurt: Mietminderung wegen Mäusen in Höhe von 20 % angemessen

Das Amtsgericht Frankfurt/Main entschied durch Urteil vom 12.05.2021  (Az. 33 C 390/21 (93) -  es sei von einer erheblichen Belästigung zu Beginn der Maßnahme auszugehen, die Mäuseplage habe auch lange angehalten, sie dürfte aber im Laufe der Zeit unter der Wirkung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen abgenommen haben. Im Ergebnis sei eine durchgehende Minderungsquote von 20 % über die vier Monate angemessen.



Redaktion


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