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Modernisierung, Mietminderung - Mieter will keine Ausweichwohnung

Anspruch auf Mietminderung kann für Mieter auch bestehen, wenn eine angebotene Ausweichwohnung / Ersatzwohnung / Umsetzwohnung vom Mieter abgelehnt wird.

Modernisierungsarbeiten beeinträchtigen Nutzung der Mietwohnung - Mietminderung möglich

Bei erheblichen Mängeln der Mietwohnung besteht grundsätzlich das Recht zur Mietminderung.

Ein erheblicher Mangel der Wohnungkann auch durch Modernisierungsarbeiten entstehen.

Schon wegen Lärm und Schmutz durch Modernisierungsarbeiten kann eine Mietminderung möglich sein. 

Hinweis


Die Möglichkeit zur Mietminderung kann bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen eingeschränkt sein:
Energetische Modernisierung - Mietminderung eingeschränkt
Mietminderung bei energetischer Modernisierung trotzdem möglich?

Vermieter macht umfangreiche Modernisierungsarbeiten während der Heizperiode

Das Landgericht Berlin prüfte einen Fall, in dem vom Vermieter während der Heizperiode im Rahmen der baulichen Maßnahmen die Gasversorgung ausgebaut, die Energieversorgung für das Haus umgestellt wurde. 

Modernisierung - Umsetzwohnung steht zur Verfügung - Mieter nimmt Angebot nicht an

Der Vermieter hatte dem betroffenen Mieter eine Ausweichwohnung für die Zeit der Bauarbeiten angeboten. Der Mieter nahm das Angebot des Vermieters nicht an, zog es vor, trotz der erheblichen Auswirkungen der Arbeiten in seiner Wohnung zu bleiben.
Statt dessen zahlte der Mieter im Zeitraum der Arbeiten die Miete unter Vorbehalt, machte später eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent für die Dauer der Baumaßnahmen geltend.

Modernisierung - Mieter muss nicht in eine zur Verfügung stehende Ersatzwohnung einziehen

Das Landgericht Berlin befand in einem Hinweisbeschluss vom 29.1.2019  (Az.: 65 S 194/17), dass der Mietminderungsanspruch bestehe.

  • Ein Mieter sei nicht verpflichtet, in eine vom Vermieter angebotene Ausweichwohnung für die Dauer der Bauarbeiten einzuziehen.

  • Der gesetzliche Anspruch auf Mietminderung werde durch dieses Angebot und die Weigerung des Mieters nicht aufgehoben, wie schon vom Amtsgericht entschieden.

Auf den Hinweis des Landgerichts zog der Vermieter seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück.


Redaktion


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