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Mietminderung bei energetischer Modernisierung trotzdem möglich?
Auch bei energetischer Modernisierung ist die Mietminderung nicht immer in den ersten drei Monaten der Bauarbeiten ausgeschlossen.
Mietminderung wegen Baulärm durch Modernisierungsarbeiten
Baulärm kann zu erheblicher Beeinträchtigung des Gebrauchs der Wohnung führen, und wenn der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt ist, steht den Mietern ein Mietminderungsrecht zu, § 536 BGB.
Es gibt aber eine Ausnahme:
Energetische Modernisierung - Mietminderung in den ersten 3 Monaten ausgeschlossen
- Das Recht auf Mietminderung besteht für die ersten drei Monate nicht, also nur dann ausgeschlossen, wenn die Modernisierung der Energieeinsparung dient, (§ 536 BGB, Satz 1a).
Durch diese rechtlich sehr fragwürdige Einschränkung der Mieterrechte sollen Vermieter zusätzlich angeregt werden, energetische Modernisierungen durchzuführen.
Energetische Modernisierung und Mietminderung - andere Baumaßnahme ist die Hauptsache
Oft werden aber gar nicht allein energetische Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, sondern sondern auch andere Umbau- und Ausbauarbeiten, die weit höhere Belastungen bringen.
Es gibt mehrere Gerichtsentscheidungen, die in solchen Fällen den Ausschluss der Mietminderung nicht akzeptieren.
Vom Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden:
So entschied das Amtsgericht Neukölln:
- Wenn direkt über der bisher obersten Wohnung das Dach ausgebaut und eine neue Wohnung errichtet wird, kommt es zwangsläufig zu einer besseren Wärmedämmung über der Wohnung, denn beim Ausbau des Daches müssen die aktuellen Wärmeschutzvorschriften eingehalten werden.
- Der Schwerpunkt der Maßnahmen liegt hier aber eindeutig im Wohnungsneubau, nicht in Maßnahmen zur Energieeinsparung.
- In solchen Fällen wird von den Gerichten eine Mietminderung meist auch in den ersten drei Monaten ab Beginn der Arbeiten gewährt.
Das ist besonders wichtig, weil der Ausbau des Dachgeschosses zu extremen Belastungen für die Bewohner in den direkt darunter liegenden Wohnungen führen kann.
Redaktion
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