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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
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Warmwasserversorgung nicht ausreichend - Mietminderung
Ist die Warmwasserversorgung nicht ausreichend, dann kann eine Mietminderung in Betracht kommen. Wurde die Wohnung mit Warmwasserbereitung vermietet, dann muss der Vermieter auch dafür sorgen, dass ordentlich und ausreichend Warmwasser zur Verfügung steht.
Technische Regeln für die Warmwasserversorgung der Mietwohnung
Es gibt technische Regeln, wie heiß Warmwasser sein muss, und wie schnell es zur Verfügung stehen muss.
Warmwasser in der Mietwohnung - In welcher Zeit muss es bereit stehen?
Urteil:
Warmwasser Mietwohnung - es dauert zu lange, bis es fließt
Als Mieter Ansprüche wegen einer mangelhaften Warmwasserversorgung durchsetzen
Wollen Mieter irgendwelche Ansprüche wegen einer mangelhaften Warmwasserversorgung durchsetzen, so ist die ungenügende Warmwasserversorgung dem Vermieter (nachweisbar!) zu melden.
Mangel anzeigen - Mietminderung und Ansprüche geltend machen
Mietminderung wegen gestörter, nicht ausreichender Warmwasserversorgung
Ist die Warmwasserversorgung gestört, kommt also nicht ausreichend heißes Wasser, oder dauert es deutlich zu lange, dann kann eine Mietminderung in Betracht kommen.
Kein Warmwasser Mietwohnung - Störung, Ausfall ist ein Mangel
- Statt direkt eine Mietminderung durchzuführen, sollte die Mietzahlung ab sofort unter Vorbehalt gezahlt werden - später können dann Mietminderungsansprüche durchgesetzt werden:
Zahlung Miete unter Vorbehalt - Mietminderung später geltend machen ​​​​​​​
Störung, Ausfall der Warmwasserversorgung - wie hoch kann die Mietminderung sein?
Bei geringen Abweichungen von den Normwerten wird möglicherweise keine Mietminderung gewährt.
Wird der Mangel aber (im Streitfall vom zuständigen Gericht) als erheblich angesehen, dann wird dennoch keine besonders hohe Mietminderung gewährt.
In Einzelfällen waren dies z.B. zwischen 3,5 bis 10 % von der Bruttowarmmiete.
Kein Warmwasser - Ausfall als Mangel der Mietwohnung, Zumutbarkeit
Redaktion
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