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Kein Warmwasser - Ausfall als Mangel der Mietwohnung, Zumutbarkeit
Ist der Vermieter zuständig für die Versorgung der Wohnung mit warmen Wasser, dann ist ein Ausfall der Warmwasserversorgung in der Mietwohnung ein Mangel, den der Vermieter beseitigen muss und der Mieter auch zur Mietminderung berechtigen kann.
Warmwasserversorgung funktioniert nicht - Vermieter informieren, zur Reparatur auffordern
Viele Wohnungen werden zentral mit Warmwasser versorgt, der Vermieter muss die Anlage in Betrieb halten - auch ein mitvermieteter Durchlauferhitzer oder Boiler muss funktionieren.
Nicht nur, wenn die Warmwasserversorgung ganz ausgefallen ist, sondern auch, wenn sie nicht ordentlich funktioniert, liegt ein Mangel vor.
Wie die Warmwasserversorgung sein muss, finden Sie hier:
Störung Warmwasserversorgung Mietwohnung - besteht ein Mangel?
Ausfall der Warmwasserversorgung in der Wohnung
- Informieren Sie den Vermieter über den Ausfall und fordern Sie ihn auf, innerhalb einer kurzen Frist die Reparatur durchführen zu lassen.
Musterbrief - Mängel, Mietminderung für Mietwohnung mitteilen - Führen Sie ein Protokoll über die Dauer des Ausfalls - für diese Zeit kann eine Mietminderung in der Regel erfolgen.
Am Wochenende fällt das Warmwasser aus - Notdienst für Notreparatur rufen?
Ein Ausfall des Warmwassers, z.B. an einem Freitagabend, ist unangenehm.
Achtung: Auch wenn man den Vermieter über das Wochenende nicht erreichen kann, ist dies kein Grund, dass man als Mieter gleich einen Notdienst beauftragen kann, denn es gilt als zumutbar, dass man sich kurze Zeit anderweitig behilft, z.B. Wasser über den Herd erhitzt.
Auch wenn es Mühe und Zeitaufwand ist: Es gilt als zumutbar, die Körperpflege über einen kurzen Zeitraum mit selbst bereitetem Warmwasser vorzunehmen.
- Wird ein Notdienst beauftragt, ist es durchaus möglich, dass Sie dann als Auftraggeber die (hohen) Kosten des Notdienstes (Notdienst bezahlt - Kosten vom Vermieter zurück bekommen) ganz oder zu einem großen Teil selbst zahlen müssten.
- Sie müssen dem Vermieter in der Regel die Gelegenheit geben, dass er sich um die Behebung des Mangels kümmern kann.
Ausfall Warmwasser - Vermieter müssen dafür sorgen, dass die Reparatur schnell erfolgt
Die Frage, wie schnell eine Reparatur erfolgen muss, ist immer vom Einzelfall, auch von dem erforderlichen Reparaturaufwand oder auch von einer Ersatzteilbeschaffung abhängig, kann also nicht mit einem Zeitrahmen beantwortet werden.
Ausfall des Warmwassers in der Wohnung - als Mieter die Reparatur beauftragen
Bei einem in der Wohnung stehenden Gerät für die Warmwasserbereitung kann es möglich sein, dass Mieter die Reparatur selbst beauftragen, eine Ersatzvornahme durchführen:
Mit einer Ersatzvornahme als Mieter Mängel selbst beseitigen
- Ist die Ersatzvornahme beabsichtigt, dann sollten sich Mieter deswegen zuvor aber rechtlich beraten lassen.
- Sorgen Vermieter nicht für die Reparatur:
Wird die Reparatur nicht in einem zeitlich angemessenen Rahmen ausgeführt, dann kann zusammen mit einem Anwalt zu überlegen sein, den Vermieter durch ein Gericht zur Reparaturvornahme verpflichten zu lassen, ggf. durch eine einstweilige Verfügung.
Mietminderung wegen Ausfall der Warmwasserversorgung
Eine Mietminderung ist immer erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Vermieter Kenntnis von dem Mangel hat, und Sie sollten zu Ihrer Mietzahlung einen entsprechenden Vorbehalt erklären.
Ist nur für ganz kurze Zeit kein Warmwasser vorhanden, dann sollte man sich überlegen, ob man für wenige Tage eine Mietminderung durchsetzen will, das Mietverhältnis belastet.
Ausfall der Warmwasserversorgung - Urteile zur Höhe einer Mietminderung
Maßgeblich für eine Mietminderung ist das Maß der vorhandenen Störung: Handelt es sich um einen Totalausfall oder ist nur zeitweise kein Warmwasser vorhanden?
Urteile sind kein Maßstab für eine mögliche Mietminderung in gleicher Höhe. Wie hoch eine Mietminderung sein kann, ist immer vom Einzelfall abhängig.
- AG Köln (AZ 206 C251/94): In der Zeit von 22 bis 7 Uhr kein Warmwasser, Minderung von 7,5 % ist angemessen.
- Landgericht Berlin (AZ 64 T 69/93): Ausfall des Warmwassers führt zu einer MietÂminderung von 10 %.
In diesem Fall war auch die Heizung ausgefallen. Das Gericht hielt dafür zusätzlich eine weitere Mietminderung in Höhe von 40 Prozent für gerechtfertigt.
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Redaktion
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