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Keller des Mieters durch Hausverwaltung, Vermieter aufgebrochen

Hat der Vermieter oder auch die Hausverwaltung den Keller eines Mieters aufgebrochen, dann kann es sich um einen strafbaren Hausfriedensbruch handeln.

Keller durch Vermieter, Verwalter aufgebrochen als Hausfriedensbruch

Ein Verstoß kann einen nach § 123 Absatz 1 Strafgesetzbuch strafbaren Hausfriedensbruch darstellen, denn auch der Keller gehört zum Mietbesitz. Das Hausrecht als Mieter erstreckt sich auch auf einen gemieteten Kellerraum oder Kellerverschlag.

  • Das kann eigentlich nur anders sein, wenn es für das Aufbrechen einen wichtigen Grund gab, z.B. Gefahr in Verzug ist.
  • Oder es ist ganz eindeutig, dass ein Mieter den Kellerraum aufgegeben hat.

Kellerraum - Vermieter darf prüfen, ob Keller noch von Mietern genutzt werden

Der Vermieter darf prüfen, ob ein Keller noch im Mietbesitz steht, bzw. noch von Mietern benutzt werden.
Hat ein Mieter trotz Auszugs seinen Keller nicht geräumt, dann kann dies als Aufgabe des Besitzes anzusehen sein. 

Nachricht, dass Keller zu kennzeichnen ist bzw. besichtigt werden soll, muss Mieter erreichen

Um “vergessene” Keller zu finden, bzw. zu erreichen, dass Mietern ein Keller zugeordnet werden kann, darf der Vermieter verlangen, dass Keller gekennzeichnet oder ihm in anderer Weise vom Mieter bekannt gegeben werden.

  • Sonst darf er vermuten, dass der Besitz aufgegeben wurde und den Keller öffnen.

Aber: eine Aufforderung, dass Mieter ihren Keller kennzeichnen sollen (oder auch das Verlangen, den Kellerraum zu besichtigen), darf der Vermieter nicht einfach auf den Keller kleben, sondern muss das gegenüber Mietern so mitteilen, dass die Mitteilung die Mieter in jedem Falle wahrnehmen, und, je nachdem um was es geht, auch eine ausreichende Frist zur Verfügung steht. 

Vermieter, Hausverwaltung hat den Keller des Mieters einer Mietwohnung aufgebrochen 

Tatsächlich kommt es öfter vor, dass sich ein Vermieter oder eine Hausverwaltung Zutritt zum Keller eines Mieters verschafft.

Beispiel

Der Vermieter lässt das Vorhängeschloss des Kellers oder Kellerverschlags knacken oder dringt durch eine Seitenwand dort ein. Mieter müssen das nicht hinnehmen - 

Der Vermieter hat den Mietbesitz zu respektieren.

  • Außerdem liegt bei einem solchem Verhalten des Vermieters oder seiner Beauftragten eine sogenannte Besitzstörung vor.
  • Das heißt, auch zivilrechtlichtlich können Mieter gegen den Vermieter vorgehen. Wenn der Eingriff noch akut ist, könnte sogar ein Antrag auf Einstweilige Verfügung bei Gericht eingereicht werden.

Keller durch Vermieter aufgebrochen und geräumt - Schadenersatz kann möglich sein

Wenn der Vermieter nicht nur Ihren Kellerraum aufbrechen lässt, sondern auch noch Sachen daraus entfernt oder beschädigt, kommen auch Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht: 
Vermieter räumt Keller leer - Mieter bekommt Schadenersatz 

Michael Busch, Rechtsanwalt
10963 Berlin
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